zu beginn einer neuen beschäftigung ist in deutschland fast in allen bereichen die vereinbarung einer probezeit standard. gerade in der anfangszeit, wenn die abläufe noch nicht so sitzen, kann es häufiger zu unfallen kommen.
auch während der probezeit besteht für arbeits- und wegeunfälle gesetzlicher unfallschutz durch die jeweilige berufsgenossenschaft des arbeitgebers. dabei spielt es keine rolle, ob ein befristetes probearbeitsverhältnis oder ein unbefristetes arbeitsverhältnis vorliegt.
wird allerdings vor abschluss des arbeitsvertrages probearbeit vereinbart, gilt der bewerber weiterhin als arbeitssuchend und nicht als arbeitnehmer. hier greift der versicherungsschutz der berufsgenossenschaft nicht. unfallversicherungsschutz ist in dem fall nur dann gegeben, wenn der bewerber ausdrücklich von der agentur für arbeit aufgefordert wurde, diese arbeitsstelle aufzusuchen.
weitere informationen zum gesetzlichen unfallschutz finden sie auf der homepage der gesetzlichen unfallversicherung vbg.
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 30. Oktober 2008; 16:19:00 Uhr