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kein genereller anspruch auf elternteilzeit Diesen Text vorlesen lassen

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in bestimmten fällen kann ein arbeitgeber elternteilzeit ablehnen.

 

 

wenn der arbeitgeber keinen bedarf für die beschäftigung des in elternzeit befindlichen arbeitnehmers hat, hat der arbeitnehmer keinen anspruch auf elternteilzeit.

im vor dem bundesarbeitsgericht behandelten fall hat ein als erzieher und leiter eines jugendtreffs geklagt. beim arbeitgeber sind nach einem betriebsübergang nur noch zwei erzieherstellen verblieben. eine davon war die stelle des leiters des jugendtreffs. mehrere arbeitnehmer widersprachen dem betriebsübergang, darunter zwei ordentlich unkündbare erzieher.

der arbeitgeber wollte deshalb die beiden ordentlich unkündbaren arbeitnehmer auf die verbliebenen erzieherstellen einsetzen. aus diesem grund, so der arbeitgeber, sei die stelle des klagenden arbeitnehmers weggefallen.

im juni teilte dieser nun mit, dass er von september 2006 bis september 2008 elternzeit in anspruch nehme. während der elternzeit wollte er teilzeit arbeiten. er beantragte eine arbeitszeit von 30 wochenstunden und eine bestimmte lage der arbeitszeit. dies lehnte der arbeitgeber ab. als begründung gab er an, dass keine zusätzliche stelle, weder teil-  noch vollzeit, vorgesehen sei.

der arbeitnehmer war widerum der ansicht, er müsse berücksichtigt werden, da die beiden anderen arbeitnehmer dem betriebsübergang widersprochen hätten und der wegfall des arbeitsplatzes seinem vertrag nicht entgegen stünde, da er keine erhöhung sondern eine reduzierung der arbeitszeit wünsche.

das arbeitsgericht gab dem arbeitgeber recht und wies die klage ab. die elternzeit ist zwar unabhängig von betrieblichen bedürfnissen des arbeitgebers zu gewähren, allerdings setzt die elternteilzeit eine vertragliche vereinbarung voraus, zu deren abschluss der arbeitgeber aber nicht verpflichtet ist, wenn dringende betriebliche belange entgegenstehen. ist der betrieb überbesetzt, besteht also kein anspruch auf elternteilzeit.



veröffentlicht: Antje K. -- Freitag, 08. August 2008; 16:32:12 Uhr


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