erstmalig kippt ein verwaltungsgericht die gez-pflicht für pc-nutzer. geklagt hatte ein rechtsanwalt, der seinen pc rein beruflich nutzt.
laut rundfunkstaatsvertrag zählt ein gewerblich genutzter pc zu den geräten, für welche die gebühreneinzugszentrale (gez) gebühren erheben darf. für einen betrieblich genutzten pc fallen im monat so 5,52 euro gez-gebühren an. erste urteile hingegen rechnen betrieblich genutzte pc's nicht zu den gebührenpflichtigen geräten.
im vorliegenden rechtsstreit zwischen einem anwalt und der gez gab das koblenzer gericht wieder dem kläger recht. dieser hatte im januar 2007 den computer in seiner kanzlei bei der gez angemeldet. gleichzeitig teilte er mit, dass er den pc nicht zum radiohören nutzen würde. die gez verlangte dennoch rundfunkgebühren in höhe von 5,52 euro monatlich. das gericht entschied, dass der anwalt für seinen beruflich genutzten pc mit internetanschluss keine rundfunkgebühr bezahlen muss. zur begründung gab das gericht an, dass der kläger mit seinem pc zwar über seinen browser sendungen der öffentlich-rechtlichen rundfunkanstalten empfangen könne, dies rechtfertige aber nicht die erhebung von rundfunkgebühren. ein pc in geschäfts- und kanzleiräumen werde üblicherweise nicht zur rundfunkteilnahme verwendet, so das gericht weiter.
laut aussage des gerichts ist ein internetfähiger pc nicht automatisch gleichzusetzen mit einem "zum empfang bereitgehaltenen" gerät (wie beispielsweise ein fernseher). ein pc diene vielmehr der informationsbeschaffung aus verschiedenen quellen. durch die einführung der gebühr für internettaugliche pc’s, sieht das koblenzer verfassungsgericht sogar einen klaren verstoß gegen den verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(vg koblenz, 1 k 496/08.ko)
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 04. August 2008; 13:33:34 Uhr