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alkoholeine fristlose entlassung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn arbeitnehmer mit 2,8 promille betrunken zur arbeit erscheinen.


das landesarbeitsgerichts frankfurt am main hat einem staplerfahrer recht gegeben, der stockbetrunken zum spätdienst erschienen war. der schichtleiter schickte ihn daraufhin zum polizeilichen alkoholtest und dann nach hause. als das testergebnis bekannt wurde, kündigte ihm die firma sofort.

das gericht beschied nun, dass der arbeitgeber dem staplerfahrer erst hätte mitteilen müssen, das dessen verhalten vertragswidrig sei und er ihn erst abmahnen müsste. erst bei wiederholtem vertragswidrigem verhalten dürfe der arbeitgeber zum letzten mittel, zur kündigung, greifen.

urteil des landesarbeitsgerichts frankfurt, az.: 8 sa 854/06

veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 07. August 2007; 17:54:56 Uhr


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