kinder und jugendliche können laut sozialgesetzbuch 8 jederzeit von sich aus das jugendamt als jugendhilfeträger um hilfe und schutz bitten. so kann ein kind oder jugendlicher durch aus auch gegen den willen der eltern in einer betreuten wohnform untergebracht werden.
ist das der fall erlischt jedoch nicht automatisch die unterhaltspflicht der eltern sondern,
nach §§ 1601 ff des bürgerlichen gesetzbuch ist der sorgeberechtigte weiterhin verpflichtet unterhalt zu gewähren.
im vorliegenden fall hat der jugendhilfeträger die kosten für die unterbringung im betreutem wohnen ein kind. die mutter kam ihrer unterhaltsverpflichtung nicht nach und so zweigte die kindergeldkasse im eigenem ermessen das kindergeld an den jugendhilfeträger ab.
wichtig ist, dass auch bei der ermessensentscheidung die ausgaben des kindergeldberechtigten, wie z.B. schulgeld zu berücksichtigen. die einwendungen der mutter, dass sie dem kind im haushalt ein zimmer und unterhalt anbot bzw. bereitstellt(e), sind im falle der inobhutnahme durch das jugendamt nicht zu berücksichtigen und auch nicht als gründe für ein nicht zahlen des unterhalts anzuführen.
veröffentlicht: root -- Samstag, 18. Dezember 2010; 21:54:35 Uhr