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das olg wies die beschwerde zurück und wertete die anordnung des familiengerichtes als angemessen. es sei sowohl im interesse der mutter als auch um wohle der kinder entschieden worden.
der umgang mit der mutter oder dem vater mit den eigenen kindern darf nur im ausnahmefall dauerhaft verboten werden. das geht aus dem beschluss des oberlandesgerichts koblenz,az.: 11 uf 60/06, hervor.
das familiengericht mainz hatte dem antrag einer mutter auf kontakt zu ihren kindern unter dem vorbehalt der betreuung stattgegeben. der vater lehnt jeden kontakt der mutter zu ihren kindern ab und legte daraufhin beschwerde beim familiengericht ein. der vater besitzt das betreuungsrecht der kinder, da die alkoholabhängige mutter rückfällig geworden war. das olg wies die beschwerde zurück und wertete die anordnung des familiengerichtes als angemessen. es sei sowohl im interesse der mutter als auch um wohle der kinder entschieden worden.
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 15:20:34 Uhr