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unter bestimmten voraussetzungen können berufstätige eltern die ihnen in 2001 entstandenen kosten für die kinderbetreuung als werbekosten absetzen.
so hat es das finanzgericht köln unter berufung auf einen beschluss des bundesverfassungsgerichtes vom märz 2005, entschieden. in der begründung zum urteil mit dem aktenzeichen 8 k 4006/03 heisst es: die absetzbarkeit der betreuungskosten bei einkünften aus nichtselbständiger tätigkeit gelte "ab der ersten mark".
da bereits im jahr 2000 dieselbe rechtslage galt, könnte dieses urteil möglicherweise auch schon für 2000 greifen. hierüber muss allerdings der bundesfinanzhof noch eine abschliessende enscheidung fällen.
da bereits im jahr 2000 dieselbe rechtslage galt, könnte dieses urteil möglicherweise auch schon für 2000 greifen. hierüber muss allerdings der bundesfinanzhof noch eine abschliessende enscheidung fällen.
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 19:42:01 Uhr