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die kosten müssen laut § 40 abs. 1 nr. 4 bshg in verbindung mit § 12 nr. 1 der eingliederungshilfeverordnung immer dann übernommen werden, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den schulbesuch behinderter kinder und jugendlicher im rahmen der allgemeinen schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
BVerwG 5 C 34.06 und 35.06
ist ihr kind behindert und sie entscheiden sich gegen eine sonderschule, so muss der sozialhilfeträger die zusatzkosten für die regelschule übernehmen.
laut einem urteil des bundesverwaltungsgerichtes vom 26.10.2007 muss der sozialhilfeträger den eltern die mehrkosten für eine intergrative beschulung erstatten. im vorliegenden fall hatte das schulamt den eltern die möglichkeit gegeben zwischen dem besuch einer öffentlichen förderschle und einer integrativen montessori-schule zu wählen. da sich die eltern für die integrative beschulung entschieden haben, muss der sozialhilfeträger diese entscheidung respektieren und die kosten für den integrationshelfer tragen.die kosten müssen laut § 40 abs. 1 nr. 4 bshg in verbindung mit § 12 nr. 1 der eingliederungshilfeverordnung immer dann übernommen werden, wenn sie erforderlich und geeignet sind, den schulbesuch behinderter kinder und jugendlicher im rahmen der allgemeinen schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
BVerwG 5 C 34.06 und 35.06
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 31. Dezember 2008; 18:18:15 Uhr