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das lsg niedersachsen-bremen hat entschieden, dass ein anspruch auf übernahme der kosten einer monatskarte durch den sozialhilfeträger besteht, wenn ...
das nächstgelegene gymnasium nur bei benutzung öffentlicher verkehrsmittel erreichbar ist.
im vorliegenden fall ist der besuch des am nächst liegenden gymnasiums nur bei benutzung öffentlicher verkehrsmittel möglich. beim sozialhilfeträger wurde daraufhin die übernahme der durch den kauf einer schülermonatskarte entstehenden kosten beantragt. dies wurde zuerst abgelehnt.
das landessozialgericht vertritt mit seinem beschluss vom 3. dezember 2007 (l 7 as 666/07 er) die auffassung, dass der einsatz öffentlicher mittel zur erstattung von schülerbeförderungskosten im sinne dieser vorschrift gerechtfertigt ist, um die teilhabechancen an der schulischen ausbildung für jugendliche aus armen haushalten zu fördern.
im vorliegenden fall ist der besuch des am nächst liegenden gymnasiums nur bei benutzung öffentlicher verkehrsmittel möglich. beim sozialhilfeträger wurde daraufhin die übernahme der durch den kauf einer schülermonatskarte entstehenden kosten beantragt. dies wurde zuerst abgelehnt.
das landessozialgericht vertritt mit seinem beschluss vom 3. dezember 2007 (l 7 as 666/07 er) die auffassung, dass der einsatz öffentlicher mittel zur erstattung von schülerbeförderungskosten im sinne dieser vorschrift gerechtfertigt ist, um die teilhabechancen an der schulischen ausbildung für jugendliche aus armen haushalten zu fördern.
(foto: pixelio.de / www.steffen-susanne.de)
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 03. Januar 2008; 18:01:49 Uhr