geschäft um jeden preis kann auch schon mal ins auge gehen. ein blick auf businessplattformen zeigt, dass viele menschen gern auch in anderer atmosphäre als dem büro geschäfte machen. schön und gut solange man im auge behält, was erlaubt ist und was nicht.
das landesarbeitsgericht (az.: 9 sa 572/08) gab vor gut einem monat einem unternehmen recht, dass seinem personalleiter wegen der einladung zu einem fußballspiel zu schalke kündigte. "die besten geschäfte macht man in außergewöhnlicher atmosphäre - bei einem faszinierenden fußballspiel", wirbt auch eintracht frankfurt für den business bereich der arena im frankfurter stadtwald. und genau diese art der kundepflege- und bindung stellte sowohl der arbeitgeber als auch das gericht in frage.
und doch ist besagter personalleiter in guter gesellschaft. von 469 befragten entscheidern gaben 92% an, dass sie selbst schon gast oder gastgeber bei ähnlichen vip-veranstaltungen gewesen sind. ob nun die entwicklung von neugeschäft oder verkaufsförderung - alles kein grund sich bestechen zu lassen. verstoß gegen das schmiergeldverbot lautet der grund für die ordentliche und nicht fristlose kündigung, die der personalleiter nach 18 jahren hinnehmen muss.
was war passiert?
zuständig für den leiharbeitereinsatz, wurde der personalleiter von einem personaldienstleister in den businessbereich der schalke-arena eingeladen. was sicher nett gemeint war, ging vollkommen nach hinten los. der personalleiter wurde rund um verwöhnt. mit abholen von zu hause und vip-status genoß er das fußballspiel zum businessmeeting. dabei vergaß er nicht nur sein unternehmen von dieser einladung in kenntnis zu setzen.
und genau das muss aber auch eine führungskraft auf geschäftsführungsebene tun. der wert des geschenkes war auch nicht ohne. für 250 euro war der abend was ganz besonderes. und auch das ist laut dem landesarbeitsgericht nicht statthaft. ein führender mitarbeiter hat allein die interessen des arbeitgebers zu vertreten. alles andere und sei auch nur der anschein geweckt, ist nicht statthaft. und genau hier scheiden sich die geister.
während szenekenner, sportmanager und stadienfinazierer laut aufschreien und die gerichtsentscheidung als finanzielles aus für stadien und sport ansehen, freut sich der ein oder andere arbeitgeber über die klare linie. und auch im einkommenssteuergesetz scheint nicht alles glas klar. der §37b estg spricht von einer möglichen versteuerung von 30 v.h. bei einem betrag von bis zu 10000 euro pro jahr und empfänger zu lasten des gastgebers. nach absatz 2 37b gilt diese pauschalierung nicht nur für arbeitnehmer sondern auch für geschäftspartner und kunden. als beispiele tauchen hier, u.a. auch die vorteile durch überlassung einer vip-loge auf.
und nichts desto trotz gibt es für geschäfte auch einen ehrenkodex. als belobigung oder belohnung nach dem erbringen einer leistung ist eine betrieblich veranlasste zuwendung und geschenke, die nicht in geld bestehen, in ordnung.
veröffentlicht: root -- Sonntag, 28. Juni 2009; 11:26:55 Uhr