längst ist es üblich, dass sie als vermieter von ihrem potentiellen kunden mietkaution als sicherheit(en) verlangen. der bundesgerichtshof hat heute in einer sehr spannenden entscheidung eine gesetzliche lücke zur mietkaution geschlossen:
noch so frisch, dass es nicht einmal vom bundesgerichtshof als drucksache zur verfügung steht, ist das heutige urteil mit dem aktenzeichen viii zr 98/10.
die nichtzahlung einer vereinbarten mietkaution nach mietvertrag trieb einen vermieter, nach kündigung der mietsache, vor gericht. er klagte auf räumung und für eine kostenübernahme. der bundesgerichtshof wies heute diese klage mit der begründung zurück, dass ein mieter von wohnraum die zahlung der kaution von der benennung eines insolvenzfesten kontos durch den vermieter abhängig machen darf. weiterhin führte das gericht aus, dass ein mieter die zahlung der kaution davon abhängig machen darf, dass der vermieter zuvor ein insolvenzfestes konto benennt. gemäß § 551 abs. 3 bgb hat der vermieter eine ihm überlassene mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten anlageform getrennt von seinem vermögen anzulegen. im vorliegenden fall gab es zu beginn des mietverhältnisses eine lücke. der mieter sollte die kaution dem vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes vermieterkonto überweisen.
angemietet wurden in 2 verschiedenen mietverträgen eine wohnung sowie stallungen plus weideland. im wohnraummietvertrag war niedergeschrieben, dass eine barkaution in höhe von 2000 euro auf ein mietkautionskonto zu überweisen ist und dieses bei einzug an den vermieter zu übergeben sei.
die mieter unterschrieben zwar den mietvertrag - blieben die kaution nach klausel jedoch schuldig. die begründung war simpel: der vermieter sollte ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen anforderungen genügendes mietkautionskonto benennen. der vermieter teilte diese meinung nicht und kündigte daraufhin.
veröffentlicht: root -- Donnerstag, 14. Oktober 2010; 00:04:59 Uhr