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bei gemieteten geschäftsräumen kann auch eine überhöhte raumtemperatur einen mangel darstellen, der vom vermieter beseitigt werden muss.
die im mietvertrag vorgesehene nutzung der mieträume muss jederzeit in zulässiger weise gewährleistet sein. das bedeutet, dass in den räumen arbeitnehmer unter zuträglichen arbeitsbedingungen beschäftigt werden können müssen. zu den zuträglichen arbeitsbedingungen zählt auch die behaglichkeit des thermischen raumklimas in annehmbaren grenzen. allerdings ist im mietrecht eine feste temperaturgrenze nicht vorgeschrieben.
nach auffassung der gerichte kann hier auf die bestimmungen der arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden. demnach sollte die lufttemperatur in arbeitsräumen in der regel 26 grad nicht überschreiten. ergänzend sollte der temperaturunterschied von innen- und aussentemperatur maximal sechs grad betragen.
nach auffassung der gerichte kann hier auf die bestimmungen der arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden. demnach sollte die lufttemperatur in arbeitsräumen in der regel 26 grad nicht überschreiten. ergänzend sollte der temperaturunterschied von innen- und aussentemperatur maximal sechs grad betragen.
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 24. Juni 2008; 15:14:12 Uhr