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mitarbeiterüberwachung im betrieb? Diesen Text vorlesen lassen

Überwachungskamera

grundsätzlich sind arbeitgeber und betreibsrat befugt, eine viedeoüberwachung einzuführen. allerdings hängt dessen umfang von der anzahl der zu beobachtenden personen, der dauer der überwachung und dem vorliegen konkreter verdachtsmomente ab.

 

 

schon lenin sagte: "vertrauen ist gut, kontrolle ist besser." seit lenin haben sich die möglichkeiten der kontrolle / überwachung entscheidend verbessert. arbeitgeber können ihre mitarbeiter beispielsweise mittels kleiner kameras überwachen. sie können umfangreiche datensammlungen über die mitarbeiter und deren internet- oder telefonnutzung erstellen.

allerdings sind bei der entscheidung zugunsten von überwachungsmaßnahmen jedoch stets die verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen persönlichkeitsrecht der arbeitnehmer zu beachten. maßgeblich ist der grundsatz der verhältnismäßigkeit. die getroffene regelung muss geignet, erforderlich und angemessen sein, um das angestrebte ziel zu erreichen.

die angemessenheit der videoüberwachung richtet sich nach der eingriffsintensität im einzelfall. diese ist von der anzahl der beobachteten personen, der dauer der überwachung un dem vorhandensein eines grundes (eine etwaige rechtsverletzung) für die maßnahme abhängig. ausserdem ist entscheidend, ob die von der überwachung betroffenen anonym bleiben, welche inhalte der kommunikation erfasst werden und mit welchen konsequenzen für die beobachteten die überwachung verbunden ist. eine versteckte, heimliche videoüberwachung ist nur in ausnahmefällen, wenn andere mittel nicht mehr ausreichen, zulässig.

in öffentlich zugänglichen räumen ist eine videoüberwachung gut sichtbar als solche auszuweisen und auf die verantwortliche stelle zu verweisen.



veröffentlicht: Antje K. -- Freitag, 26. September 2008; 10:11:09 Uhr


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