haben sie im arbeitsvertrag ihres arbeitnehmers eine bonuszahlung für den fall einer zielerreichung festgelegt, ist diese auch zu zahlen. existiert keine zielvereinbarung kann ihnen das teuer zu stehen kommen.
haben sie es als arbeitgeber unterlassen, eine derartige zeilvereinbarung zu treffen, so sind sie gegenüber dem arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. da sich nach ablauf des kalenderjahres die mitarbeiterziele nicht mehr festlegen lassen, hängt die höhe des schadenersatzes von den vorangegangenen vertraglich vereinbarten bonuszahlungen ab.
hat der arbeitnehmer auch dazu beigetragen, dass keine vereinbarung getroffen wurde, so ist dessen anspruch zu mindern.
denken sie also daran, bei zugesagten bonuszahlungen frühzeitig entsprechende zielvereinbarungen für ihre mitarbeiter zu treffen. beachten sie bitte, dass bonussysteme der mitarbeitermotivation dienen. deshalb sollten sie ausdrückliche wünsche ihrer mitarbeiter nach zielvereinbarungen nicht ignorieren. und beachten sie, dass der bonus nur dann wirksam ist, wenn die ziele realistisch sind und von den mitarbeitern erreicht werden können.
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 06. Oktober 2008; 12:01:27 Uhr