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wie aus einem urteil des olg zweibrücken hervorgeht, haften eltern nicht zwangsläufig, wenn ihr 11-jähriger sprössling durch "zündeln" ein gartenhaus abbrennt.
bei der entscheidung (aktenzeichen 4 u 137/05) wurde berücksichtigt, dass der junge bisher noch nie durch "zündeln" oder andere sachbeschädigung aufgefallen war. bei einem 11-jährigen besteht keine ständige aufsichtspflicht mehr. in diesem alter können die eltern ihre kinder auch ohne sie beobachten zu müssen spielen lassen.
veröffentlicht: Antje K. -- Sonntag, 15. April 2007; 14:56:42 Uhr