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unter bestimmten voraussetzungen können finanziell schwache gemeinden von der beteiligung an den personalkosten für kindergärten befreit werden.
das oberlandesgericht rheinland-pfalz hat einer gemeinde recht gegeben, welche vom zuständigen kreis aufgefordert wurde, sich mit 34.000 Euro an den personalkosten zu beteiligen. nach dem kindertagesstättengesetz sind die gemeinden an dem vom jugendamt des landkreises zu tragenden personalkosten nur im rahmen ihrer finanziellen belastbarkeit zu beteiligen. da die klägerin als besonders finanzschwach gemeinde eine bedarfszuweisung nach dem länderfinanzausgleich erhalten hat, sei in diesem fall eine kostenbeteiligung ausgeschlossen.
Urteil vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen: 7 A 10850/07.OVG
Urteil vom 13. Dezember 2007, Aktenzeichen: 7 A 10850/07.OVG
(foto: pixelio.de / uta-herbert)
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 22. Januar 2008; 14:35:48 Uhr