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laut urteil des bundesgerichtshofs (az. ix zb 89/05) vom november 2007 geniessen private versicherungs- und vorsorgerenten von ehemaligen freiberuflern und selbstständigen keinerlei pfändungsschutz.
lediglich private versicherungsrenten (z.b. unfall- und berufsunfähigkeitsrente) bzw. versorgungsrenten (sogenannte private altersvorsorge) von arbeitnehmern und beamten unterliegen dem pfändungsschutz. der bgh führt aus, dass vollstreckungsschutz nur für versicherungsleistungen gewährt werden kann, die "aus anlass des ausscheidens aus einem dienst- oder arbeitsverhältnis begründet werden". aus diesem grund scheiden fortlaufende renten von freiberuflern, selbständigen oder personen, welche nicht berufstätig gewesen sind, von vornherein aus.
diese personen können nur im rahmen des § 851 c zpo ein minimales pfändungsfreies vermögen aufbauen. diese sind jedoch so gering, dass in den meisten fällen ergänzende sozialhilfe beantragt werden muss.
diese ungleichbehandlung hält das bgh für durchaus verfassungsgemäß. "einmal erscheinen selbständige auch heute noch in geringerem maße schutzbedürftig, weil die mit der ausübung ihrer tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche inanspruchnahme nahelegen. zum anderen steht es selbständigen frei, durch eintritt in die gesetzliche rentenversicherung mit pfändungsschutz ausgestattete versorgungsbezüge zu erwerben. der gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche gestaltung der altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln."
diese personen können nur im rahmen des § 851 c zpo ein minimales pfändungsfreies vermögen aufbauen. diese sind jedoch so gering, dass in den meisten fällen ergänzende sozialhilfe beantragt werden muss.
diese ungleichbehandlung hält das bgh für durchaus verfassungsgemäß. "einmal erscheinen selbständige auch heute noch in geringerem maße schutzbedürftig, weil die mit der ausübung ihrer tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche inanspruchnahme nahelegen. zum anderen steht es selbständigen frei, durch eintritt in die gesetzliche rentenversicherung mit pfändungsschutz ausgestattete versorgungsbezüge zu erwerben. der gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche gestaltung der altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln."
(foto: pixelio.de / gerd altmann)
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 01. April 2008; 14:36:49 Uhr