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selbständige, die den beruf wechseln, müssen dies ihrer krankenversicherung mitteilen.
unterläßt der versicherungsnehmer diese mitteilung, muss die versicherung im schadensfall nicht zahlen. eine zusätzliche tätigkeit hingegen muss nicht zwangsläufig gemeldet werden. es sei denn, die tätigkeit stellt eine erhöhte gesundheitsgefährdung dar. dann ist auch diese tätigkeit anzuzeigen.
oberlandesgericht saarbrücken, az.: 5 u 267/04-36
oberlandesgericht saarbrücken, az.: 5 u 267/04-36
(foto: pixelio.de / Paul-Georg Meister)
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 10. Dezember 2007; 18:02:56 Uhr