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pro und contra veranlasserhaftung im vereinsrecht Diesen Text vorlesen lassen

nicht_auf_die_lange_bank_schieben

ab dem veranlagungszeitraum 2009 ändert das bundeskabinett die reihenfolge der möglichen inanspruchnahme bei der veranlasserhaftung der vereine.

 

 

bislang können gläubiger von vereinen sowohl den verein als auch dessen organe gesamtschuldnerisch in haftung nehmen. um ihre schulden "einzutreiben" können sie als unternehmer also bislang irgendein mitglied des vereinsvorstandes für den ihnen entstandenen schaden haftbar machen.

ab dem veranlagungszeitraum 2009 ändert sich das. dann haftet der zuwendungsempfänger (verein) vorrangig und die vorstandsmitglieder können nur im nachgang, nach erfolgloser haftung gegen den zuwendungsempfänger, in anspruch genommen werden. sie müssen sich dann also immer zuerst an den verein wenden und erst wenn dies erfolglos war, können sie ein mitglied des vorstandes haftbar machen.

im zuge der gewollten stärkung des ehrenamtlichen engagements ist dieser schritt für die sich bürgerschaftlich engagierenden menschen sicherlich von vorteil, aber das unternehmertum wirft es zurück. denn da die mühlen des gesetztes ja bekanntlich langsam mahlen, dauert es nun im einzelfall noch länger, bis sie ihre ansprüche durchsetzen können.



veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 14. August 2008; 13:21:46 Uhr


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