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die richter werteten die fehlende pflichtangabe entgegen der überwiegenden rechtswissenschaftlichen literatur als wettbewerbsverletzung und nicht als ordnungsverstoss. eine abmahnfähige wettbewerbsverletzung sahen sie allerdings nicht, da die verletzung unerheblich sei. aus § 3 uwg geht hervor, dass vollkommen unerhebliche verstöße nicht verfolgt werden können.
am 10. juli 2007 hat das olg brandenburg entschieden, dass fehlende pflichtangaben bei geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind.
zum sachverhalt: ein einzelkaufmann gab auf seinen geschäftsbriefen lediglich seine firma, die anschrift und die telefonnummer an. der inhaber der unternehmung fehlte. daraufhin wurde er durch die klägerin abgemahnt. der einzelkaufmann unterschrieb eine unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die abmahnkosten zu zahlen. diese versuchte die klägerin nun ihrerseits gerichtlich durchzusetzen.die richter werteten die fehlende pflichtangabe entgegen der überwiegenden rechtswissenschaftlichen literatur als wettbewerbsverletzung und nicht als ordnungsverstoss. eine abmahnfähige wettbewerbsverletzung sahen sie allerdings nicht, da die verletzung unerheblich sei. aus § 3 uwg geht hervor, dass vollkommen unerhebliche verstöße nicht verfolgt werden können.
veröffentlicht: Antje K. -- Freitag, 03. August 2007; 16:03:04 Uhr