an dieser stelle möchten wir sie auf einige neuerungen aufmerksam machen, welche im januar 2008 anstehen.
1. vergabe von betriebsnummern über zentrale vergabestelle
für die vergabe und pflege der betriebsnummern sowie der in diesem zusammenhang erforderlichen betriebsdaten ist ab dem 1. januar 2008 bundesweit die zentrale betriebsnummernstelle der bundesagentur für arbeit in saarbrücken zuständig.
postanschrift:
regionaldirektion betriebsnummernservice
postfach 10 18 44
66018 saarbrücken
e-mail:
betriebsnummernstelle@arbeitsagentur.de
2. zweites gesetz zum abbau bürokratischer hemmnisse
arbeitgeber haben die beitragspflichtigen einnahmen für abgelaufene zeiträume frühestens drei monate vor rentenbeginn gesondert zu melden, auch bei auskunftsersuchen im versorgungsausgleichsverfahren durch das familiengericht.
bei altersrente rechnet der rentenversicherungsträger nach eingang der gesonderten meldung die noch fehlenden (maximal drei monate) beitragspflichtigen einnahmen bis zum rentenbeginn hoch. dadurch werden arbeitgeber von der bisher geltenden pflicht entbunden, für die letzten drei monate vor rentenbeginn die voraussichtlichen beitragspflichtigen einnahmen im voraus zu ermitteln und zu bescheinigen.
ebenfalls geändert wurde die datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (deüv). die erstattung einer gesonderten meldung hat in jedem fall wie die entgeltmeldung mit der nächsten entgeltabrechnung und innerhalb eines monats nach dem verlangen des rentenantragstellers zu erfolgen. eine eventuell noch nicht erfolgte jahresmeldung ist gemeinsam mit der gesonderten meldung zu erstellen.
für die meldungen der arbeitgeber nach § 194 absatz 1 sgb vi wurde der meldegrund 57 eingeführt.
3. abfindungen wegen beschäftigungsende
für bei verlust des arbeitsplatzes bei geringfügigen beschäftigungsverhältnissen vom arbeitgeber an den minijobber gezahlte abfindungen ist lohnsteuer abzuziehen. der arbeitgeber muss in diesen fällen die lohnsteuer einbehalten und an das zuständige betriebsstättenfinanzamt abführen.
für diese abfindungen sind keine pauschbeträge an die minijob-zentrale abzuführen, da sie kein entgelt im sinne der sozialversicherung darstellen.
4. krankenversicherungspflicht für bisher nicht versicherte
an dieser stelle an sie als arbeitgeber die bitte, minijobber, die bisher nicht krankenversichert waren und auf grund der neuen regelung nun versicherungspflichtig in der gesetzlichen kranken- und pflegerversicherung sind, darauf aufmerksam zu machen, dass sie sich an ihre zuständige krankenkasse wenden müssen.
5. knappschaft und see-krankenkasse schließen sich zusammen
zum 1. januar 2008 schließen sich die knappschaft in bochum und die see-krankenkasse in hamburg zu einer krankenkasse zusammen. dadurch entsteht eine große leistungsstarke krankenkasse mit rund 1,6 millionen versicherten, die unabhängig vom beruf für alle gesetzlich krankenversicherten wählbar ist. mit einem beitragssatz von 12,7 prozent, der auch 2008 bestehen bleibt, gehört die knappschaft zu den besonders günstigen krankenkassen in deutschland.
(foto: pixelio.de / s. hofschlaeger)
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 19. Januar 2010; 22:29:19 Uhr