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rund um das arbeitsrecht - teil 1 Diesen Text vorlesen lassen

recht

beschäftigte sich der europäische gerichtshof mit der frage, ob ein arbeitnehmer bei längerer krankheit seinen verfallenen jahresurlaubsanspruch verliert.

 

ausgehend von einem mitarbeiter, der über 1 jahr krankgeschrieben war und anschließend gleich verrentet wurde, prüfte der eugh die deutsche regelung zum verfall des urlaubsanspruches. diese besagt, dass nichtgenommener urlaub am ende des jahres oder spätestens am ende des ersten quartals des folgejahres zu nehmen ist oder aber verfällt.

der europäische gerichtshof entscheidet entgegen deutscher arbeitsgerichte und zu ungunsten des arbeitgebers, dass der jahresurlaub bei krankheit nicht entfällt. die entscheidungen c-350/06 und c-520/06 sagen weiterhin, dass nationale regelungen zwar erlaubt sind, jedoch der arbeitnehmer grundsätzlich die chance haben muss, den urlaub nehmen zu können. im falle von langer krankheit, wie hier ist dies aber ausgeschlossen gewesen.

diese sehr praxisnahe entscheidung bleibt für unternehmen und personalabteilungen nicht ohne konsequenzen. der §
7 abs. 3 satz 3 bundesurlaubsgesetz ist damit in seiner derzeitigen fassung europarechtswidrig und muss geändert werden. urlaubsansprüche von langfristig oder dauerhaft erkrankten mitarbeitern bestehen so wieder und können eingeklagt werden. dies auch in jenem fall, wenn das arbeitsverhältnis beendet wurde und urlaub nicht abgolten ist.



veröffentlicht: root -- Donnerstag, 05. März 2009; 13:51:56 Uhr


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