hier zwei urteile, die sie ganz sicher interessieren, aber leider, wie der anwalt zu sagen pflegt, immer als einzellfall zu betrachten sind. die grundliegende frage lautet "unterhalt für minderjährige, die weder in schul- oder berufsausbildung sind?" und hier die antworten:
olg brandenburg, vom 23.08.2004 aktenzeichen 9 wf 157/04
auch für noch nicht 16 jahre alte kinder gilt, dass sie im verhältnis zu ihren eltern zur aufnahme einer erwerbstätigkeit verpflichtet sind, wenn sie an keiner ausbildung teilnehmen. unterbleibt dies, so muss das kind sich in erzielbarer höhe fiktive einkünfte zurechnen lassen.
etwas anders dagegen:
olg stuttgart, beschluss vom 10.05.1996
- aktenzeichen 17 uf 159/96
1. auch das minderjährige kind kann eine erwerbsobliegenheit treffen.
2. die anrechnung fiktiver einkünfte zu lasten des unterhaltsanspruchs des minderjährigen ist jedoch nicht möglich (erst-recht-schluss aus der regelung des § 1611 abs. 2 bgb ).
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veröffentlicht: root -- Montag, 05. Oktober 2009; 08:35:23 Uhr