und fallen doch nicht unter den mehrbedarf bei der grundsicherung hartz iv. denn die klage eines schülers der 9. klasse des gymnasiums und
seiner alleinerziehenden mutter auf einen zuschuss von 140 euro zu bereits gezahlten 59 euro lernmittelgutschein des landes rheinland-pfalz wurde in erster instanz und 2. instanz, auch vom landessozialgericht abgewiesen.
dafür nahm das landessozialgericht den beigelandenen träger der sozialhilfe in die pflicht und verdonnerte ihn zur übernahme der kosten. bei der belastung eines schülers mit den aufwendungen für notwendige schullektüre handelt es sich um einen atypischen bedarf. die höhe der regelleistung orientiert sich an dem bedarf von erwachsenen, denen in der regel keine kosten für schulbücher entstehen (urteil vom 25.11.2008 - l 3 as 76/07).
veröffentlicht: root -- Sonntag, 19. April 2009; 14:10:41 Uhr