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bezahlt ein lehrer ein schulbuch, welches auf der schulbuchliste steht aus seiner eigenen tasche, so kann er dieses buch der schule in rechnung stellen.
das koblenzer verwaltungsgericht gab jetzt einem berufsschullehrer recht, welcher den kauf eines schulbuches der schule in rechnung stellte. die Gesamtkonferenz der schule hatte es zuvor abgelehnt, das buch für die schulbibliothek anzuschaffen. daraufhin besorgte sich der lehrer das buch selbst und beantragte die erstattung des kaufpreises. dies lehnte die schulleitung ab.
laut verwaltungericht müsse ein lehrer "die als Lehrmittel für den Unterricht vorgesehenen Bücher nicht aus seiner Besoldung finanzieren". (Az.: 6 K 842/07.KO) im Landesbeamtengesetz ist geregelt, dass dem Lehrer alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. schliesslich müssen die schüler davon ausgehen können, dass die lehrer die bücher, welche sie im unterricht verwenden, auch ausreichend kennen. geschieht dies nicht und der lehrer muss sich das arbeitsmittel selbst beschaffen, hat er anspruch auf erstattung der kosten.
laut verwaltungericht müsse ein lehrer "die als Lehrmittel für den Unterricht vorgesehenen Bücher nicht aus seiner Besoldung finanzieren". (Az.: 6 K 842/07.KO) im Landesbeamtengesetz ist geregelt, dass dem Lehrer alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden müssen. schliesslich müssen die schüler davon ausgehen können, dass die lehrer die bücher, welche sie im unterricht verwenden, auch ausreichend kennen. geschieht dies nicht und der lehrer muss sich das arbeitsmittel selbst beschaffen, hat er anspruch auf erstattung der kosten.
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 29. Oktober 2007; 14:37:47 Uhr