nach einer scheidung sind sich beide elternteile einig, alles für das wohl ihres kindes zu tun. was aber, wenn das kind mehr kostet, als ursprünglich angenommen? wenn eine zahnspange fällig wird oder eine klassenfahrt ansteht? dann ist es mit der einigkeit nicht selten vorbei.
dann hilft manchmal nur noch der gang zum gericht. unterhaltszahlungen richten sich nach der düsseldorfer tabelle und sollen den grundbedarf des kindes abdecken. als grundbedarf zählen beispeilsweise die kleidung und das essen. entstehen unvorhersehbare kosten, da das kind etwas besonderes braucht, ist das sonderbedarf. fällt sonderbedarf an, so kann das kind diesen zusätzlich beanspruchen. da dies aber oft mit viel geld verbunden ist, kommt es häufig zu gerichtlichen auseinandersetzungen.
das olg celle hatte kürzlich einen fall betreffs der kosten für eine kieferorthopädischen behandlung für einen 12jährigen jungen zu entscheiden. die mutter verlangte vom vater eine kostenbeteiligung an den entstandenen kosten von 2000 euro. dieser lehnte ab, mit der begründung, dass diese kosten durch seine monatlichen unterhaltsleistungen bereits gedeckt seien.
nun entschied das olg celle (olg celle, urteil v. 4.12. 2007; 10 uf 166/07), wie bereits die vorinstanzen, dass diese kosten dem sonderbedarf zuzuordnen sind und der vater zahlen müsse. als begründung gaben die richter zum einen die unvorhersehbarkeit der behandlung an und zum anderen seien die kosten im verhältnis zum laufenden unterhalt aussergewöhnlich hoch. weder der genaue umfang noch der anfall der kosten innerhalb des behandlungszeitraumes seien verlässlich vorhersehbar. auch würde der laufende unterhalt keine rücklagenbildung zur finanzierung der behandlung zulassen.
verallgemeinernd kann man sagen, dass als sonderbedarf alles das gewertet wird, was beim unterhaltsberechtigten unregelmäßigen, aussergewöhnlich hohen bedarf darstellt, der durch die laufenden unterhaltsansprüche nicht gedeckt werden kann. wobei unregelmäßig, nicht monatlich bedeutet, sondern nur aus besonderem anlass. aussergewöhnlich hoch ist der bedarf, wenn er die normalen lebenshaltungskosten weit übersteigt.
als sonderbedarf anerkannt sind:
- durch die krankenversicherung nicht gedeckte arztkosten,
- die erstausstattung für ein baby,
- geräte für ein behindertes kind,
- ein musikinstrument,
- klassenfahrt und
- schüleraustausch.
nicht zum sonderbedarf zählen:
- kosten für den urlaub,
- nachhilfeunterricht,
- erstkommunion,
- konfirmation und
- auslandsstudium.
(foto: pixelio.de / margit)
veröffentlicht: Antje K. -- Dienstag, 05. Januar 2010; 16:02:47 Uhr
Kommentar von root am Montag, 04. Januar 2010; 20:43:15 Uhr
kommentar zu sind zahnspange & co. durch kindesunterhalt abgedeckt? 
Am besten ist, Sie nutzen die Familienflat unter http://familienfreund.de/familienflat Wir recherchieren gern und beantworten fachlich und sachlich richtig Ihre Frage.
Kommentar von _Quiddi am Montag, 04. Januar 2010; 18:10:40 Uhr
kommentar zu sind zahnspange & co. durch kindesunterhalt abgedeckt?
mich würde ja mal interssieren wie es mit den kosten für eine kfo-behandlung aussieht wo auf der rechnung KEIN kassenanteil und KEIN versichertenanteil drauf steht. so eine rechnung habe ich gerade von meiner ex-frau bekommen. kann ich bei dieser summe mich auch darauf berufen, das sie sich nen anderen zahnarzt sucht? kann ich vllt dort auch nur die hälfte vom nicht aufgeführten versichertenanteil als rechnung ansehen?