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sonderzahlungen unterliegen dem freiwilligkeitsvorbehalt Diesen Text vorlesen lassen

sonderzahlung

bei sonderzahlungen kann der arbeitgeber grundsätzlich einen rechtsanspruch des arbeitnehmers auf die leistungen für zukünftige bezugszeiträume ausschliessen.

 

 

es liegt also an ihnen als arbeitgéber, ob und in welcher höhe sie künftig sonderzahlungen gewähren wollen. dabei kommt die wirksamkeit des freiwilligkeitsvorbehaltes nicht auf den mit der sonderzahlung verbundenen zweck an. ein entsprechender hinweis im arbeitsvertrag genügt, es muss nicht jede sonderzahlung mit einem freiwilligkeitsvorbehalt versehen sein.

denken sie aber bitte daran, dass ein solcher hinweis im arbeitsvertrag eindeutig sein muss. es kann nicht sein, dass im arbeitsvertrag einerseits eine sonderzahlung mit einer festen höhe klar zugesagt wird und es auf der anderen seite eine vertragsklausel über das fehlen des rechtsanspruches auf die sonderzahlung existiert.

hintergrund: eine arbeitnehmerin hatt auf die zahlung einer im arbeitsvertrag zugesagten weihnachtsgratifikation geklagt. darüber hinasu war im arbeitsvertrag geregelt, dass die weihnachtsgratifikation eine freiwillige leistung des arbeitgebers sei und eine stets widerrufbare leistung darstellt.  die vorinstanzen hatten die klage abgelehnt.

vor dem zehnten senat des bundesarbeitsgerichtes hatte die revision der klägerin erfolg. bei den vereinbarungen zur zahlung einer weihnachtsgratifikation handelt es sich um allgemeine vertragsbedingungen. soweit diese einen rechtsanspruch der klägerin auf eine weihnachtsgratifikation ausschließen, widersprechen sie der zusage des arbeitgebers, der klägerin eine weihnachtsgratifikation zu zahlen. aus diesem grund sind die vertragsklauseln nicht eindeutig und klar formuliert, widerrufs- und freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. der widerruf der leistung durch den arbeitgeber setzt einen anspruch des arbeitnehmers voraus. der widerruf der leistung geht ins leere, wenn der arbeitnehmer auf grund einer freiwilligkeitsklausel keinen anspruch auf die leistung hat.

bundesarbeitsgericht, urteil vom 30. juli 2008 - 10 azr 606/07



veröffentlicht: Antje K. -- Freitag, 19. September 2008; 09:57:09 Uhr


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