kann mit behördlicher genehmigung eingeführt werden. nun muss aber ein arbeitnehmer
nicht zwingend zur sonntagsarbeit kommen. er kann diese z.b. aus religiösen gründen verweigern. bereits am 8.11.2007 fällte das landesarbeitsgericht hamm (az. 15 sa 271/07) ein entsprechendes urteil. voraussetzungen der kündigung zu entgehen, sind hier außerdem falls möglich das umsetzen in eine andere abteilung oder die änderung der schichteinteilung.
nach dem grundgesetz steht die entscheidung im zusammenhang mit der glaubens- und religionsfreiheit. der damals gegen die kündigung klagende arbeitnehmer ist gläubiger baptist und die sonntagsarbeit strengstens verboten. die teilnahme an gottesdiensten kam an sonntagen noch hinzu. die verhaltensbedingte kündigung des arbeitgebers sei nicht zulässig und die interessen von arbeitgeber und arbeitnehmer müssen in bezug auf das grundgesetz abgewogen werden.
veröffentlicht: root -- Dienstag, 25. August 2009; 09:06:13 Uhr