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im vorliegenden fall hatte der bundesfinanzhof zu entscheiden, ob ein mit werbeaufdrucken versehenes fahrzeug, welches durch eine werbeagentur einer gemeinde kostenlos zur verfügung gestellt wurde, der umsatzsteuer unterliegt.

 

 

die werbeagentur stellte das fahrzeug der gemeinde fünf jahre kostenlos zur verfügung und unterwarf während dieser zeit lediglich die daraus resultierenden einnahmen der umsatzsteuer. da die gemeinde für die nutzung des fahrzeugs nichts bezahlen musste, ging die werbeagentur davon aus, dass somit kein umsatzsteuerbarer vorgang vorlag. im gegenzug machte sie vorsteuer aus dem erwerb des fahrzeugs geltend. nach fünf jahren ging das fahrzeug in den eigentum der gemeinde über.

für die richter war dies jedoch ein tauschähnlicher umsatz, welcher der umsatzsteuer unterliegt. die gemeinde erhielt das fahrzeug und verpflichtete sich als gegenleistung, das fahrzeug werbewirksam einzusetzen. dabei sei es unerheblich, ob die vertragspartner die jeweils erbachten leistungen als "unentgeltlich" bezeichneten. es reicht vielmehr aus, dass die gegenleistung in geld messbar sei. dabei sei als entgelt der subjektive wert anzusetzen, welchen die werbeleistung der gemeinde für die werbeagentur habe. im behandelten fall entsprächen diese der höhe der anschaffungskosten.

zum anderen stellte das gericht klar, was als "zeitpunkt der lieferung" anzusehen ist, welcher für die umsatzsteuerzahlung massgeblich ist. der zeitpunkt der lieferung tritt demnach nicht erst nach ablauf der nutzungsdauer und der sich anschliessenden übernahme durch die gemeinde ein. für das gericht ist nicht der zeitpunkt massgeblich, an dem das eigentum übergeht, sondern der zeitpunkt der übergabe des besitzes. aus diesem grund müsse die werbeagentur die anschaffungskosten bereits zum zeitpunkt der übergabe des fahrzeugs an die gemeinde versteuern.



veröffentlicht: Antje K. -- Freitag, 24. Oktober 2008; 15:14:49 Uhr


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