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reisekosten

oft steht die frage nach fremdsprachenkenntnissen bei einstellungen, beförderungen und beruflichen weiterqualifizierungen im raum

 

und mit dem urteil vom 23. september 2009 hat das finanzgericht rheinland-pfalz hier eine umfassende entscheidung getroffen. gegenstand der klage war die ablehnung von reisekosten nach spanien, die der kläger beim finanzamt als werbekosten eingereicht hatte.

 

die reise an sich war keine vergnügungsreise sondern wurde vom kläger handfest als sprachkurs für eine aufstiegsqualifizierung belegt. als steward bei einer fluglinie angestellt und strebte er die position eines chefstewards (purser) an. dafür sind aber 2 fremdsprachen erforderlich, worauf sich der kläger für spanisch entschied und eine sprachreise nach mexiko mit sprachkurs buchte.

 

das gericht lehnte die begründung des finanzamtes ab, welches die kosten nicht anerkennen wollte, weil der kurs im ausland gebucht wurde. das gericht war der auffassung, dass eine sprache besser zu lernen sei im ursprungsland. da wird sie eben auch aktiv gesprochen. unter berücksichtigung aller bisherigen entscheidungen entschied das gericht weiter, dass der sprachkurs auf die besonderen beruflichen bedürfnisse des teilnehmers zugeschnitten sein muss.

der arbeitgeber habe den urlaub außerdem als bildungsurlaub genehmigt. der kläger legte zu dem während der verhandlung eine bescheinigung vom 1. juni 2008 vor, nachdem er die ausbildung zum "purser II" erfolgreich abgeschlossen hat.

 

das urteil (az. 2 k 1025/08) ist noch nicht rechtskräftig, die revision wurde nicht zugelassen.



veröffentlicht: root -- Sonntag, 22. November 2009; 19:53:14 Uhr


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