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der europäische gerichtshof hat sich §5 des telemediengesetzes angeschaut, um zu klären, ob

 

die telefonnummern bei gewerblichen anbietern ins impressum gehören. §5 sagt unter anderem, dass diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der regel gegen entgelt angebotene telemedien folgende informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten müssen und meint dann im absatz 2: "angaben, die eine schnelle elektronische kontaktaufnahme und unmittelbare kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der adresse der elektronischen post.

 

strittig ist hierbei, ob zu elektronischer kontaktaufnahme und unmittelbarer kommunikation auch die rufnummer gehört. der europäische gerichtshof sagt nein, wenn die adresse der elektronischen post sowie eine elektronische anfragemaste vorhanden ist und diese dann schnell mit elektronischer post beantwortet wird.

 

nun muss noch der bundesgerichtshof in deutschland entscheiden. davon auszugehen ist keine angabe der telefonnummer, wenn unternehmen das internet als ausschließlichen vertriebsweg nutzen und sehr schnell, wie im falle der in der klage benannten versicherung in 30 bis 60 minuten, auf webabfragen mit emails reagieren. sollte dies aber nicht der fall sein, muss zusätzlich eine telefonnummer ins impressum, um eine schnelle kontaktaufaufnahme zu gewährleisten.

 

ein wehmutstropfen bleibt in dem fall, dass sie mitbewerber haben. diese schauen immer gern ins impressum, um eventuelle verstöße rechtlich ahnden zu lassen. sie müssen im zweifelsfall auf jeden fall den beweis antreten, dass sie in sehr schnell auf emails vom kunden antworten.

 

 



veröffentlicht: root -- Donnerstag, 01. Januar 2009; 13:20:12 Uhr


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