zur inhaltskontrolle von arbeitsverträgen, der änderung von arbeitsbedingungen und dem wunsch nach altersteilzeit haben wir für sie urteile zusammengefasst.
a) kein recht des betriebsrats zur inhaltskontrolle von arbeitsverträgen
wenn sie in ihrem unternehmen leiharbeitnehmer einsetzen, brauchen sie ihrem betriebsrat die vergütungshöhe nicht mitzuteilen. darauf hat das bundearbeitsgericht ( bag, beschluss vom 21.7.2009; aktenzeichen: 1 abr 35/08 ) in einem aktuellen beschluss verwiesen.
der zugrunde liegenden fall: ein unternehmen beabsichtigte, die mitarbeiterin einer konzernzugehörigen zeitarbeitsfirma einzusetzen. der arbeitgeber beantragte daher bei seinem betriebsrat die zustimmung zur einstellung des leiharbeitnehmerin. im rahmen der anhörung des betriebsrats teilte der arbeitgeber auch die geplante vergütung der leiharbeitnehmerin mit.
b) änderung der arbeitsbedingungen ist keine neue befristungsabrede
vereinbart ihr arbeitgeber mit einem befristet beschäftigten während der laufzeit des vertrags neue arbeitsbedingungen, dann stellt das keine neue befristungsabrede dar. denn die laufzeit des vertrags wird dadurch nicht verlängert. das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen sachgrundlos befristeten arbeitsvertrag handelt ( bag, 19. 10. 2005, az. 7 azr 31/05 ).
beförderung während befristeten vertrags
im folgenden fall hatte ein arbeitnehmer einen von oktober 2001 bis september 2003 befristeten arbeitsvertrag. während der laufzeit wurde der arbeitnehmer vom bezirksleiter zum gebietsverkaufsleiter befördert. die beförderung wurde in einem schreiben festgehalten.
c) wunsch nach altersteilzeit darf nicht einfach abgelehnt werden
entscheidet sich einer ihrer kollegen, in altersteilzeit zu gehen, darf ihr arbeitgeber diesen wunsch nicht deshalb ablehnen, weil auf ihn dadurch mehrkosten zukommen.
das entschied das arbeitsgericht frankfurt im fall eines 60-jährigen arbeitnehmers ( arbg frankfurt, 17. 10. 2005, az. 1 ca 5187/05 ). dieser äußerte gegenüber seinem arbeitgeber den wunsch, in altersteilzeit gehen zu wollen. der lehnte allerdings ab.
hier die begründung des arbeitgebers: im betrieb seien 30 mitarbeiter beschäftigt, die laut dem für das unternehmen geltenden tarifvertrag auch einen anspruch auf altersteilzeit hätten. das hätte zur folge, dass er rückstellungen von mehr als 600.000 € bilden müsste. das sei dem betrieb jedoch nicht zumutbar.
neben anwälten für arbeitsrecht und erläuterungen im familienfreund-eigenen wiki finden sie auch noch weitere artikel zum arbeitsrecht.
veröffentlicht: root -- Dienstag, 08. Juni 2010; 19:23:41 Uhr