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der bundestag hat die verlängerung der regelung über die ausgabe von vermittlungsgutscheinen um weitere 3 jahre bis zum 31. dezember 2010 beschlossen.
eine entsprechende änderung wurde im § 421g sgb iii („vermittlungsgutschein“) verankert.
zukünftig ist für den anspruch auf einen vermittlungsgutschein eine arbeitslosigkeit von zwei monaten erforderlich.
bislang betrug die frist sechs wochen. bei langzeitarbeitslosen und behinderten menschen kann der vermittlungsgutschein künftig bis zu einer höhe von 2.500,00 euro ausgestellt werden.
zukünftig ist für den anspruch auf einen vermittlungsgutschein eine arbeitslosigkeit von zwei monaten erforderlich.
bislang betrug die frist sechs wochen. bei langzeitarbeitslosen und behinderten menschen kann der vermittlungsgutschein künftig bis zu einer höhe von 2.500,00 euro ausgestellt werden.
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 22. November 2007; 19:48:39 Uhr