dann hat er klare vorstellungen zum warum, wer, wie lange und wie viel. nicht immer
halten diese einer gerichtlichen prüfung stand, im vorliegenden fall klagte ein arbeitgeber auf rückzahlung der fortbildungskosten, weil der geschulte arbeitnehmer seiner meinung nach zu schnell nach der schulung das unternehmen verließ.
das bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die rückzahlungsklausel für fortbildungskosten von 60 monaten eindeutig zu lang ist. bisherige entscheidungen sprechen in rückzahlungsklauseln in der regel von 3 jahren. nun gibt es im urteil vom 14.01.2009 noch eine verkürzung der frist um 1 jahr.
als begründung führten die richter aus, dass sie als arbeitnehmer, aufgrund der zu erwartenden rückzahlung, sich genötigt fühlen könnten auf eine kündigung zu verzichten. auch eine rückwirkende verkürzung der bindungszeit in der klausel bleibt ohne wirkung.
sie haben weitere fragen rund um arbeit, arbeitgeber und arbeitsrecht? einfach nutzeranfrage ausfüllen und 1,2,3 sind sie wieder sorgenfrei.
veröffentlicht: root -- Samstag, 07. März 2009; 00:05:10 Uhr