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...gilt für ihr stimmrecht grundsätzlich dieselbe regelung wie für alle anderen rechtsgeschäfte. willenserklärungen des minderjährigen dürfen nur mit
zustimmung des gesetzlichen vertreters angenommen werden.
allerdings wird in den vereinen davon ausgegangen, dass der gesetzliche vertreter mit der zustimmung zum vereinsbeitritt auch allen handlungen zustimmt, welche innerhalb der vereinsmitgliedschaft anfallen. daraus folgt, dass das minderjährige mitglied also seine rechte erst einmal selber vertreten kann.
zumindest solange wie seine gesetzlichen vertreter diese zustimmung nicht widerrufen. dann treten die eltern für die rechte und pflichten des minderjährigen mitglieds ein und auch das stimmrecht selbst ausüben.
es kann aber in der satzung bestimmt sein, dass minderjährige generell kein stimmrecht haben, die eltern dieses also auch nicht übernehmen können oder dass die stimmabgabe des gesetzlichen vertreters ausgeschlossen ist. in diesem fall dürfte nur der minderjährige selbst sein stimmrecht wahrnehmen.
ist in der satzung zum stimmrecht nichts geregelt, können die eltern dies für das kind übernehmen. sie haben dann auch das recht, an versammlungen und abstimmungen teilzunehmen.
es ist aber zu beachten, dass teilnahme und stimmrecht nicht identisch sind. die satzung kann für bestimmte mitgliedergruppen das stimmrecht ausschliessen.
allerdings besteht dann immer noch das teilnahmerecht, welches das rede- und antragsrecht beinhaltet. das teilnahmerecht kann durch die satzung nicht völlig ausgeschlossen sondern nur beeinflusst werden. die satzung kann festlegen, dass nur der gesetzliche vertreter teilnehmen darf oder dass die teilnahme des gesetzlichen vertreters ausgeschlossen ist.
zustimmung des gesetzlichen vertreters angenommen werden.
zumindest solange wie seine gesetzlichen vertreter diese zustimmung nicht widerrufen. dann treten die eltern für die rechte und pflichten des minderjährigen mitglieds ein und auch das stimmrecht selbst ausüben.
es kann aber in der satzung bestimmt sein, dass minderjährige generell kein stimmrecht haben, die eltern dieses also auch nicht übernehmen können oder dass die stimmabgabe des gesetzlichen vertreters ausgeschlossen ist. in diesem fall dürfte nur der minderjährige selbst sein stimmrecht wahrnehmen.
ist in der satzung zum stimmrecht nichts geregelt, können die eltern dies für das kind übernehmen. sie haben dann auch das recht, an versammlungen und abstimmungen teilzunehmen.
es ist aber zu beachten, dass teilnahme und stimmrecht nicht identisch sind. die satzung kann für bestimmte mitgliedergruppen das stimmrecht ausschliessen.
allerdings besteht dann immer noch das teilnahmerecht, welches das rede- und antragsrecht beinhaltet. das teilnahmerecht kann durch die satzung nicht völlig ausgeschlossen sondern nur beeinflusst werden. die satzung kann festlegen, dass nur der gesetzliche vertreter teilnehmen darf oder dass die teilnahme des gesetzlichen vertreters ausgeschlossen ist.
veröffentlicht: Antje K. -- Mittwoch, 19. September 2007; 20:37:01 Uhr