wollen sie natürlich für ihre investitionskosten auch belohnt werden. gerade bei personalgewinnung, -bindung und -entwicklung trifft das voll zu. so beschäftigte sich
jetzt das bundesarbeitsgericht mit der rückzahlung von fortbildungskosten bzw. der wirksamkeit von rückzahlungsklauseln durch den arbeitnehmer. bisherige entscheidungen sprechen in rückzahlungsklauseln in der regel von 3 jahren. nun gibt es im urteil vom 14.01.2009 ( 3 AZR 900/07) noch eine verkürzung der frist um 1 jahr.
ursächlich klagte ein arbeitgeber auf rückzahlung von fortbildungskosten. die richter widersprachen der überlangen rückzahlungsklausel von 60 monaten und verwiesen auf 2 jahre. als begründung führten sie an, dass der arbeitnehmer, aufgrund der zu erwartenden rückzahlung, sich genötigt fühlen könnte auf eine kündigung zu verzichten. auch eine rückwirkende verkürzung der bindungszeit in der klausel bleibt ohne wirkung.
für sie als arbeitgeber heißt es einmal mehr, dass sie sich vor der investition genau überlegen müssen, wer, warum, wie lange und wieviel. wenn sie in allen fragen rund um die bessere vereinbarkeit von beruf und familie fragen haben, den familienlotsen für die personalgewinnung brauchen oder aber die familienfreundin den druck rund um das thema kinderbetreuung dauerhaft vermindern soll, dann erreichen sie uns unter 0341 35540812.
veröffentlicht: root -- Donnerstag, 05. März 2009; 14:40:58 Uhr