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wenn der anrufer vor dem gespräch nicht davon ausgehen kann, dass der anzurufende mit dem gespräch einverstanden sein wird, kann ein daraufhin erfolgter unaufgeforderter anruf bei einem gewerbetreibenden zu werbezwecken als eine wettbewerbswidrige und unzumutbare belästigung angesehen werden.
in vorliegendem fall veranlasste ein unternehmer bei der gestaltung seines internetauftritts durch linksetzung, dass seine internetseiten über mehrere suchmaschinen gefunden werden konnten. darunter auch die suchmaschine des beklagten.
dieser rief bei dem unternehmer an, um die daten abzugleichen. er verfolgte nebenbei aber auch den zweck, den angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen eintrag in der suchmaschine des beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen eintrag umzuwandeln.
ist ein gewerbetreibende auf einer der vielen möglichen suchmaschinen gelistet, so kann laut bgh grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er mit anrufen zur überprüfung der daten einverstanden ist, wenn auf demselben wege gleichzeitig ein angebot entgeltlicher leistungen unterbreitet werden soll.
BGH, Urteil vom 20.9.2007, Az: I ZR 88/05
dieser rief bei dem unternehmer an, um die daten abzugleichen. er verfolgte nebenbei aber auch den zweck, den angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen eintrag in der suchmaschine des beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen eintrag umzuwandeln.
ist ein gewerbetreibende auf einer der vielen möglichen suchmaschinen gelistet, so kann laut bgh grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er mit anrufen zur überprüfung der daten einverstanden ist, wenn auf demselben wege gleichzeitig ein angebot entgeltlicher leistungen unterbreitet werden soll.
BGH, Urteil vom 20.9.2007, Az: I ZR 88/05
(foto: pixelio.de / marion löffler)
veröffentlicht: Antje K. -- Montag, 28. Januar 2008; 18:04:20 Uhr