.
der entwurf des jahressteuergesetz 2009 sieht unter anderem eine steuerbefreiung für arbeitgeberleistungen zur gesundheitsfürsorge vor. für den personalbereich von interesse ist auch die geplante einführung des faktorverfahrens bei der lohnsteuer von ehegatten.
gesundheitsfürsorge
in den letzten jahren ist die bedeutung der betrieblichen gesundheitsfürsorge stetig gestiegen. die erhaltung der gesundheit und arbeitsfähigkeit liegt im besonderen interesse des arbeitgebers. aus diesem grund will die bundesregierung die zusätzlich zum arbeitslohn erbrachten leistungen des arbeitgebers zur betrieblichen gesundheitsfürsorge von der lohnsteuerpflicht befreien. voraussetzung für die befreiung von der lohnsteuer und somit auch von den sozialversicherungsbeiträgen ist, dass die leistungen den anforderungen des sgb V genügen und 500 euro im kalenderjahr nicht übersteigen.
zur gesundheitsfürsorge zählen u.a.:
faktorverfahren
das bisher geltende recht sieht für nicht dauernd getrennt lebende ehepartner, die beide arbeitslöhne beziehen, jeweils die steuerklasse IV vor. sie können sich aber auch für die steuerklasse III (i.d.r. der mehrverdienende) und die steuerklasse V entscheiden. da bereits in der steuerklasse III die ehebezogenen entlastungen (wie der doppelte grundfreibetrag) berücksichtigt sind, folgt für den partner in der steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe lohnsteuer, insbesondere höher als in der steuerklasse IV.
um diesem problem zu begegnen wird nun das sogenannte faktorverfahren eingeführt. hier wird für beide ehegatten die steuerklase IV angewandt. das finanzamt ermittelt dann mathematisch einen faktor, welcher stets kleiner als eins ist. mittels diesen faktors wird die steuermindernde wirkung des ehegattensplittings bereits beim lohnsteuerabzug berücksichtigt. das verfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern kann von den ehegatten optional gewählt werden. erstmals soll dieses verfahren 2010 berücksichtigung finden.
in den letzten jahren ist die bedeutung der betrieblichen gesundheitsfürsorge stetig gestiegen. die erhaltung der gesundheit und arbeitsfähigkeit liegt im besonderen interesse des arbeitgebers. aus diesem grund will die bundesregierung die zusätzlich zum arbeitslohn erbrachten leistungen des arbeitgebers zur betrieblichen gesundheitsfürsorge von der lohnsteuerpflicht befreien. voraussetzung für die befreiung von der lohnsteuer und somit auch von den sozialversicherungsbeiträgen ist, dass die leistungen den anforderungen des sgb V genügen und 500 euro im kalenderjahr nicht übersteigen.
zur gesundheitsfürsorge zählen u.a.:
- maßnahmen zur vorbeugung und senkung arbeitsbedingter belastungen des bewegungsapparates
- gewährung einer gesundheitsgerechten betrieblichen gemeinschaftsverpflegung
- förderung individueller kompetenzen zur stressbewältigung am arbeitsplatz sowie gesundheitsgerechte mitarbeiterführung
faktorverfahren
das bisher geltende recht sieht für nicht dauernd getrennt lebende ehepartner, die beide arbeitslöhne beziehen, jeweils die steuerklasse IV vor. sie können sich aber auch für die steuerklasse III (i.d.r. der mehrverdienende) und die steuerklasse V entscheiden. da bereits in der steuerklasse III die ehebezogenen entlastungen (wie der doppelte grundfreibetrag) berücksichtigt sind, folgt für den partner in der steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe lohnsteuer, insbesondere höher als in der steuerklasse IV.
um diesem problem zu begegnen wird nun das sogenannte faktorverfahren eingeführt. hier wird für beide ehegatten die steuerklase IV angewandt. das finanzamt ermittelt dann mathematisch einen faktor, welcher stets kleiner als eins ist. mittels diesen faktors wird die steuermindernde wirkung des ehegattensplittings bereits beim lohnsteuerabzug berücksichtigt. das verfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern kann von den ehegatten optional gewählt werden. erstmals soll dieses verfahren 2010 berücksichtigung finden.
veröffentlicht: Antje K. -- Donnerstag, 05. Juni 2008; 15:13:08 Uhr