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Unterhaltsgeld

treibt den elternteile in bezug auf den unterhalt oft zum streit. eine trennung mit gemeinsamen kind oder kindern ist nie leicht.

 

es gilt verantwortungsvoll und kompromissbereit im sinne aller aber vor allem des kindes miteinander umzugehen. leichter gesagt als getan?

 

ja in 2 von 3 fällen auf jeden fall. der gesetzgeber greift hier erstaunlicherweise auch nur flankierend ein, wenn generell schwierigkeiten und uneinigkeit herrschen. nur, wenn es streit gibt, greifen gerichte regelnd ein. so kann im sorgerechtsverfahren, dass aufenthaltsbestimmungsecht geklärt werden. (urteil des olg koblenz vom 12.01.2010, aktenzeichen: 11 uf 251/09)

 

in jedem fall kann die erziehung, bildung und betreuung eines gemeinsamen kindes im falle der trennung auch immer zu 50% von beiden elternteilen übernommen werden. das sogenannte wechselmodell spielt wegen der befindlichkeiten der parteien und des kindes oft eine untergeordnete rolle. das kind verbringt im wechselmodell die gleiche zeit bei beiden elternteilen. damit ist auch die unterhaltung und die sicherung des lebensstandards zu gleichen teilen finanziell verteilt. eltern können sich frei und ohne gericht auf eine solche regelung einigen. im wechselmodell kann sich bei gleicher aufteilung der zeiten die höhe des barunterhaltes ändern.

 

wenn eltern sich nicht einigen können oder aber wohlwollend zu der regelung kommen, dass das kind mehr zeit bei einem elternteil verbringt, ist der betreuungsunterhalt gleichwertig dem barunterhalt. ein elternteil betreut das kind regelmäßig und der andere elternteil trägt die kosten des lebensunterhaltes mit und wird regelmäßig vom kind besucht. die kürzung des barunterhaltes kommt gar nicht in betracht solange bei einem elternteil der schwerpunkt der tatsächlichen betreuung liegt. so entschied der bundesgerichtshof am 21.12.2005 mit aktenzeichen: xii zr 126/03.

 



Autor: root -- Samstag, 06. März 2010; 13:40:18 Uhr



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