"die nehmen mir vielleicht mein kind weg", wenn ich um hilfe bitte! so oder so ähnlich fürchten viele mütter und väter vielleicht, wenn sie bei ämtern und behörden um hilfe bitten oder nach unterstützung fragen.
oft ist eltern nicht klar, wie stark das natürliche recht auf erziehung und pflege des eigenen kindes ausgeprägt ist.
das elternrecht auf erziehung und pflege ist kein vom staat verliehenes recht sondern ein natürliches recht. frei von jeglichem externen eingriff können eltern ihre kinder nach art. 6 abs. 2 satz 1 grundgesetz pflegen und erziehen. damit heißt das im umkehrschluss auch, dass alle für das kind relevanten und wichtigen entscheidungen sowie die vertretung der interessen des kindes am ehesten und besten von den sorgeberechtigten bzw.müttern und vätern getroffen werden können.
die trennung des kindes von der familie ist nach art. 6 abs. 3 grundgesetz nur zulässig, wenn die erziehungsberechtigten vollkommen versagen oder dem kind nachhaltiger geistiger, seelischer und körperlicher schaden droht. der staat hat hier ein wächteramt und muss etwaige verstöße gründlich prüfen. einfach so ein kind "wegnehmen" geht demzufolge nicht!
der nachhaltige und womöglich dauerhafte verstoß gegen das kindeswohl muss nachgewiesen werden. der staat muss durch helfende, unterstützende und mögliche wiederherstellende maßnahmen in bezug auf das fehlverhalten der leiblichen eltern, sein ziel zu erreichen.
dem bundesverfassungsgericht obliegt in bezug auf die wahrung der grundrechte die kontrolle. "in diesem zusammenhang hat das bundesverfassungsgericht befunden, dass der gesetzgeber mit § 1666 abs. 1 in verbindung mit § 1666a bgb eine regelung geschaffen hat, die es dem familiengericht ermöglicht, bei maßnahmen zum schutze des kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten elternrecht hinreichend rechnung zu tragen" so veröffentlicht im urteil 1 bvr 374/09 vom 29.1. 2010.
und das bundesverfassungsgericht in seinem urteil weiter:
"bei gerichtlichen entscheidungen, die eltern oder elternteilen das sorgerecht für ihr kind entziehen, besteht wegen des sachlichen gewichts der beeinträchtigung der eltern in ihren grundrechten aus art. 6 abs. 2 satz 1 und art. 2 abs. 1 grundgesetz anlass, über den grundsätzlichen prüfungsumfang hinauszugehen."
veröffentlicht: root -- Samstag, 06. März 2010; 13:20:56 Uhr
Kommentar von _Eine Mutter aus Leipzig am Sonntag, 14. März 2010; 18:44:37 Uhr
kommentar zu der entzug des eigenen kindes
Diesem Beitrag kann ich so nicht zustimmen. Ich selber habe mir vor fünf Jahren versucht bei der 0800-Nummer Hilfe zu holen, statt dessen wurde mir unterstellt ich könne mit meinem Kind nicht umgehen und mir wurde meine Tochter für drei Tage entzogen. Nur aufgrund der Aussage der Tagesmutter und der Tatsache, dass Sophia ein eigenes Kinderzimmer hat, wurde mir Sophia wieder gegeben. Meinem Problem wurde jedoch nicht nachgegangen erst drei Jahre später wurde bei mir und meinem Kind - aufgrund dessen, dass ich nochmals mit einer Psychologin gesprochen habe - eine Mutterkindsbindungsstörung festgestellt.Von daher rate ich keiner Mutter die Hilfe bei den Behörden zu suchen.
Wenn Sie mehr dazu wissen möchten. Bin ich gern bereit hierzu näheres auszuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Mutter aus Leipzig