Sie sind hier: www.familienfreund.de
.

der entzug des eigenen kindes Diesen Text vorlesen lassen

kind im bett

"die nehmen mir vielleicht mein kind weg", wenn ich um hilfe bitte! so oder so ähnlich fürchten viele mütter und väter vielleicht, wenn sie bei ämtern und behörden um hilfe bitten oder nach unterstützung fragen.

 

oft ist eltern nicht klar, wie stark das natürliche recht auf erziehung und pflege des eigenen kindes ausgeprägt ist.

 

das elternrecht auf erziehung und pflege ist kein vom staat verliehenes recht sondern ein natürliches recht. frei von jeglichem externen eingriff können eltern ihre kinder nach art. 6 abs. 2 satz 1 grundgesetz pflegen und erziehen. damit heißt das im umkehrschluss auch, dass alle für das kind relevanten und wichtigen entscheidungen sowie die vertretung der interessen des kindes am ehesten und besten von den sorgeberechtigten bzw.müttern und vätern getroffen werden können.

 

die trennung des kindes von der familie ist nach art. 6 abs. 3 grundgesetz nur zu­läs­sig, wenn die er­zie­hungs­be­rech­tig­ten vollkommen ver­sa­gen oder dem kind nachhaltiger geistiger, seelischer und körperlicher schaden droht. der staat hat hier ein wächteramt und muss etwaige verstöße gründlich prüfen. einfach so ein kind "wegnehmen" geht demzufolge nicht!

 

der nachhaltige und womöglich dauerhafte verstoß gegen das kindeswohl muss nachgewiesen werden. der staat muss durch hel­fen­de, un­ter­stüt­zen­de und mögliche wiederherstellende maßnahmen in bezug auf das fehlverhalten der leib­li­chen el­tern, sein ziel zu er­rei­chen.

 

dem bundesverfassungsgericht ob­liegt in bezug auf die wahrung der grundrechte die kon­trol­le. "in die­sem zu­sam­men­hang hat das bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt be­fun­den, dass der ge­setz­ge­ber mit § 1666 abs. 1 in ver­bin­dung mit § 1666a bgb eine re­ge­lung ge­schaf­fen hat, die es dem fa­mi­li­en­ge­richt er­mög­licht, bei maß­nah­men zum schut­ze des kin­des auch dem grund­ge­setz­lich ver­bürg­ten el­tern­recht hin­rei­chend rech­nung zu tra­gen" so veröffentlicht im urteil 1 bvr 374/09 vom 29.1. 2010.

 

und das bundesverfassungsgericht in seinem urteil weiter:

"bei ge­richt­li­chen ent­schei­dun­gen, die el­tern oder el­tern­tei­len das sor­ge­recht für ihr kind ent­zie­hen, be­steht wegen des sach­li­chen ge­wichts der be­ein­träch­ti­gung der el­tern in ihren grund­rech­ten aus art. 6 abs. 2 satz 1 und art. 2 abs. 1 grundgesetz an­lass, über den grund­sätz­li­chen prü­fungs­um­fang hin­aus­zu­ge­hen."

 



veröffentlicht: root -- Samstag, 06. März 2010; 13:20:56 Uhr


Kommentar von _Eine Mutter aus Leipzig am Sonntag, 14. März 2010; 18:44:37 Uhr

kommentar zu der entzug des eigenen kindes Diesen Text vorlesen lassen

Diesem Beitrag kann ich so nicht zustimmen. Ich selber habe mir vor fünf Jahren versucht bei der 0800-Nummer Hilfe zu holen, statt dessen wurde mir unterstellt ich könne mit meinem Kind nicht umgehen und mir wurde meine Tochter für drei Tage entzogen. Nur aufgrund der Aussage der Tagesmutter und der Tatsache, dass Sophia ein eigenes Kinderzimmer hat, wurde mir Sophia wieder gegeben. Meinem Problem wurde jedoch nicht nachgegangen erst drei Jahre später wurde bei mir und meinem Kind - aufgrund dessen, dass ich nochmals mit einer Psychologin gesprochen habe - eine Mutterkindsbindungsstörung festgestellt.

Von daher rate ich keiner Mutter die Hilfe bei den Behörden zu suchen.

Wenn Sie mehr dazu wissen möchten. Bin ich gern bereit hierzu näheres auszuführen.

Mit freundlichen Grüßen


Eine Mutter aus Leipzig

Kommentar zu der entzug des eigenen kindes?

Kommentar schreiben:






.

familienbrief abonnieren

E-Mail-Adresse eingeben:

Zugestellt von FeedBurner

Suche


hilfreiches & mehr


Login

Login




Registrierung.
. Passwort vergessen?
.
 
.

familienservice

.

familienservice