jede ärztliche therapie erfordert das einverständnis des patienten. was aber, wenn der patient nicht mehr in der lage ist, seinen willen zu äußern? dann unterstellen die behandelnden ärzte, dass der patient will, dass alles zu seiner lebenserhaltung getan wird.
ob das der tatsächliche wille des patienten ist, kann oft nicht mehr festgestellt werden.
die patientenverfügung soll den willen des patienten dokumentieren. im konfliktfall soll aus der patientenverfügung zweifelsfrei der wille des patienten abgeleitet werden können : sollen alle therapien eingeschaltet und die apparate ausgeschaltet werden, oder nicht? wer setzt diesen willen des patienten durch? daher ist neben der patientenverfügung die vorsorgevollmacht von enorm praktischer bedeutung. denn nur der vom patienten bevollmächtigte vertraute kann letztlich dem patientenwillen gegenüber ärzten und pflegepersonal geltung verschaffen. die position des bevollmächtigten ist gesetzlich geregelt, die patientenverfügung nun mehr juristisch durch den bundestag am 18.6.2009 auf eine gesetzliche grundlage gestellt.
die patientenverfügung muss den willen des patienten eindeutig erkennen lassen. dieser wille kann von volljährigen schriftlich verfügt werden. er muss sich auf die konkrete behandlungssituation beziehen. aktive sterbehilfe ist nach wie vor nicht möglich.
es ist zwingend geboten, rechtzeitig eine person des vertrauens durch eine vorsorgevollmacht zu befähigen, die nötigen schritte einzuleiten. die betreuungsverfügung ist dem grunde nach der vorsorgevollmacht gleichzustellen, benötigt aber die bestellung des betreuers durch das vormundschaftsgericht.
die vorsorgevollmacht benennt die person und die befugnisse umfassend. das vormundschaftsgericht kann keinen anderen betreuer benennen. dazu gilt es, die emotionale hemmschwelle zu überwinden und sich mit dem thema auseinanderzusetzen, wobei die familie sehr helfen kann.
empfehlenswert ist es, die verfügungen ca. alle 2 jahre zu erneuern, damit sie der aktuellen lebenssituation entsprechen. eine notarielle beglaubigung der patientenverfügung und vorsorgevollmacht ist nicht erforderlich, aktive beratung aber in jedem fall sinnvoll. ein zeuge bei gedruckten vollmachten ist vorgeschrieben, dies kann auch der behandelnde arzt sein. er kennt die medizinische situation des patienten am besten, auf jeden fall nicht der bevollmächtigte. das schließt sich aus.
wichtig ist es , einen nachweis bei sich zu führen, wo die dokumente zu finden sind. dies übernehmen heute schon datenbanken bei verschiedenen organisationen, kann aber auch privat geregelt werden.
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rechtsanwalt uwe karsten
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veröffentlicht: root -- Donnerstag, 25. Februar 2010; 16:37:51 Uhr