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sächskitag - eltern und kinder im mittelpunkt? Diesen Text vorlesen lassen

recht

das sächsische kindertagesstättengesetz (sächskitag) wurde im dezember 2005 novelliert. es regelt die förderung von kindern in kindertagesstätten (kinderkrippen, kindergärten und horten) sowie in kindertagespflege.

im §1 erklären sich obengenannte begriffe wie von selber:

  1. kinderkrippe: diese form der institutionellen betreuung umfasst den besuch von kindern bis zur vollendung des 3. lebensjahres. in deutschland gibt es noch keinen rechtsanspruch auf einen kinderkrippenplatz
  2. kindergarten: den besuchen kinder ab der vollendung des 3. lebensjahres in der regel bis zum schuleintritt mit 6 oder 7 jahren. grundsätzlich können kinder ab dem 34. lebensmonat aufgenommen werden.
  3. horte: wenn ihr kind schulpflichtig ist, kann es ab diesem zeitpunkt auch einen hort besuchen. horte finden sie innerhalb ihrer kindertagesstätte sowie aber auch an grundschulen.

eine kombination aus all diesen angeboten finden wir innerhalb der kindertagesstätte (kita). diese form der institutionellen betreuung ist in leipzig weitverbreitet. in der kindertagesstätte treffen sie mindestens auf kinderkrippen und kindergartenkinder, wenn nicht auch auf hortkinder. die betreuung der kinder erfolgt dann je nach konzeption und pädagogischem ansatz in altersgleichen, altersgemischten und altersübergreifenden gruppen. auf einen betreuungsplatz ab der vollendung des 3. lebesjahres haben sie einen gesetzlichen rechtsanspruch.

was sie innerhalb einer kita nicht finden ist eine kindertagespflegeperson, also tagesmutter bzw. -vater. kindertagespflege wird als familiennahes und familienergänzendes angebot eltern angeboten. die kindertagespflegeperson hat einen 20 h grundkurs, einen erste-hile-kurs absolviert, verfügt über kindgerecht eingerichtete räumlichkeiten entweder in ihrem haushalt oder in extra angemieteten räumen. innerhalb von 3 jahren absolviert die kindertagespflegeperson eine frühkindliche weiterbildung das sogenannte curriculum des deutschen jugendinstitutes. kindertagespflegepersonen müssen nicht über pädagogische grundkenntnisse verfügen. sie sind selbstständige unternehmerinnen. die pflegeerlaubnis wird vom jugendamt nach sorgfältiger prüfung aller gesetzlichen richtlinien für maximal 5 kinder erteilt. ein zusammenschluss von 2 kindertagespflegepersonen innerhalb gemeinschaftlicher räume ist ausgeschlossen.

in allen beschriebenen betreuungsformen, also auch bei den tagesmüttern und -vätern, gelten die vom stadtrat festgelegten elternbeiträge inklusive der einkommensabhängigen ermässigungen und befreiungen.

 


 

in unserem lexikon haben wir das sächskitag noch genauer erklärt. zudem könnten sie unsere anderen artikel zum sächsischen gesetz zur förderung von kindern in tageseinrichtungen interessieren. den aktuellen gesetzestext haben wir ihnen auch bereitgestellt. und literaturhinweise zum §11 sächskitag haben wir auch.



veröffentlicht: root -- Sonntag, 14. Februar 2010; 14:06:59 Uhr


Kommentar zu sächskitag - eltern und kinder im mittelpunkt??

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