Heimrecht

Aus Familienwortschatz
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Das Heimrecht bestimmt Mindestanforderungen an die Qualität des Wohnens und der Betreuung in Heimen für alte und pflegebedürftige Menschen sowie für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Es soll damit dem Schutz der Interessen der Bewohner von Heimen dienen, die Wahrung ihrer Würde sicherstellen und eine weitgehend selbstständige Lebensführung gewährleisten. Das Heimrecht hat zivilrechtliche (Verbraucherschutz, Heimvertrag), ordnungsrechtliche (Qualitätsanforderungen an den Bau und den Betrieb von Heimen, Heimaufsicht) und fürsorgerechtlicher Elemente (relevante Aspekte des Sozialleistungsrechts, Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, Qualitätssicherung).


Inhaltsverzeichnis

Gesetzgebungskompetenzen für das Heimrecht

Während der Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht früher im Rahmen der so genannten konkurrierenden Gesetzgebung im Gesamten beim Bund lag, wurde der öffentlich-rechtlche Teil des Heimrecht durch die Förderalismusreform 2006 zur Ländersache. Dementsprechend gilt das (Bundes-) Heimgesetz nur noch solange und insoweit, als die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht haben. Das sind zur Zeit nur noch Hessen, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen. Alle anderen Länder haben inzwischen eigene Heimgesetze erlassen.

Zur Regelung des zivilrechtlichen Teils hat der Bundestag das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).<ref>Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG) vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 2319-2324.</ref> und damit die §§ 5 - 9 des Heimgesetzes ersetzt.

Landesbestimmungen

  • Baden-Württemberg
  • Hessen
    • Es gilt das Bundesgesetz.
  • Niedersachsen
    • Es gilt das bisherige Bundesgesetz.
  • Sachsen
    • Es gilt das Bundesgesetz.
  • Thüringen
    • Es gilt das Bundesgesetz.

Nachweise

<references />

Sonstige Weblinks

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