streiks waren 2009, wie in anderen jahren zuvor an der tagesordnung. mehr lohn, mehr freizeit, sichere beschäftigung und allem voran die angst den job zu verlieren, treiben die arbeitnehmer zum äußersten. im jahr 2007 schlug die gewerkschaft verdi im arbeitskampf einen neuen weg ein. 40 flashmobber besetzten vorübergehend einen supermarkt und legten diesen durch stehengelassenen einkaufswagen lahm, kauften cent-artikel und verursachten dadurch warteschlagen an den kassen.
rechtsschutz gegen die neue waffe im arbeitskampf
der einzelhandel, vertreten durch den hauptverband des deutschen einzelhandels (hde) sinnen seitdem auf rechtsschutz gegen diese neue waffe im arbeitskampf. er legte gegen ein bereits ergangene entscheidung des bundesarbeitsgerichts nun verfasssungsbeschwerde beim bundesverfassungsgericht ein. die begründung liegt im schaden, der dem einzelhandel durch diese aktionen entsteht. die wahl der mittel im tarifstreit müssten verhältnismäßig bleiben und dürften weder das geschäft noch die kunden behindern. das arbeitsgericht hatte dem einzelhandel geraten gegen die flashmobs mit ladenverbot oder vorübergehnder schließung zu reagieren. nun sind die richter in karlsruhe gefordert, sich mit dem „blitz-pöbel-phänomen“ auseinanderzusetzen.
[Update: 22.09.2009] Bundesarbeitsgericht entscheidet über Flashmob
Wenn Arbeitnehmer streiken wollen, können sie auch den Ablauf des Betriebes mit einem Flashmob stören.Gerade, wenn die Gewerkschaft dazu aufruft, gehört das grundrechtlich zur gewährten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft zur Durchsetzung tariflicher Ziele.
[Update: 09.04.2014] Flashmobs im Arbeitskampf erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht in Karslruhe verwarf eine Verfassungsbeschwerde des Arbeitgeberverbandes mit dem Az 1 BvR 3185/09 gegen den Einsatz von Flashmobs im Arbeitskampf.