ab auf die reise mit katze, zelt und schwarzbrot

reisen kann man jederzeit, wenn man das nötige kleingeld hat. nicht immer muss es das hotel oder die ferienwohnung sein. auch übernachten im zelt oder wegfahren mit dem wohnwagen kann richtig viel spass machen. viele urlauber reisen nicht nur mit gepäck sondern auch mit vierbeinigen begleitern. in jedem fall hat die bundesregierung auch hier wertvolle tipps und neuerungen parat:

wenn hund oder katze mitreisen

wer mit hund oder katze ins ausland verreisen will, muss die vorschriften des jeweiligen landes dazu beachten. für länder innerhalb der eu gibt die eu-verordnung nr. 998/2003 nähere informationen. für länder, die nicht in der eu sind, gibt deren botschaft genaue auskunft. zumeist sind bestimmte, mitunter zeitaufwändige vorbereitungen zu treffen. mitreisende tiere benötigen im regelfall zudem eigene dokumente. wer mit hund, katze oder frettchen nach dem urlaub wieder nach deutschland einreisen will, benötigt für das tier sogar einen heimtierausweis. der ausweis weist die identität des tieres aus und bescheinigt, dass das tier gegen tollwut geschützt ist. eine checkliste hilft bei der vorbereitung.

reisen – nicht ohne schwarzbrot?

selbstversorger, wie sie zum beispiel gerne im campingwagen unterwegs sind, nehmen viele lebensmittel von zuhause mit. wer auf lieb gewordene leckereien nicht verzichten möchte, sollte nicht unbekümmert die sachen einfach einpacken. denn welche lebensmittel reisende in ein land einführen dürfen , ist von land zu land verschieden. hier empfiehlt sich, sich vor der reise bei der botschaft des jeweiligen landes oder auch beim auswärtigen amt zu informieren. wer lebensmittel tierischen ursprungs von seiner reise mit nach hause nehmen will, sollte wissen, dass dies aus nicht-eu-ländern grundsätzlich nicht erlaubt ist. die eu will damit verhindern, dass tierseuchen eingeschleppt werden. das einfuhrverbot gilt jedoch nicht bei geringen mengen, die für den persönlichen verbrauch gedacht sind. nähere informationen gibt die eu-verordnung nr. 206/2009.

und was, wenn der urlaub ins wasser fällt?

eine kündigung wegen höherer gewalt ist möglich, wenn es im urlaubsgebiet zum beispiel ein erdbeben gab und die weiterreise dadurch erheblich beeinträchtigt ist, können reisende ihren reisevertrag kündigen. dieser anspruch ist den reisenden mit §651j des bürgerlichen gesetzbuches gegeben. denn eine weiterreise ist unter diesen umständen dem reisenden nicht zumutbar. und eine solche höhere gewalt war nicht voraussehbar. für bereits erbrachte leistungen des reiseveranstalters müssen reisende allerdings zahlen. ebenso verhält es sich mit bis zum ende der reise zwingend noch zu erbringenden leistungen.

weitere reisetipps:
tipps vom auswärtigen amt zu reisen und gesundheit und merkblätter zu krankheitenreisewarnungen in der welt

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