[Update] Abzug der Kinderbetreuung nur bei Überweisung und Quittung

Wie dem Urteil vom 20. März 2013 (3 K 12356/12) des Finanzgerichtes Niedersachen zu entnehmen ist, gilt das Nachweiserfordernis „Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“ ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs.

Der Hintergrund

Hintergrund der Verhandlung war ein Steuerpflichtiger, der von seinem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuerermittlung für den Veranlagungszeitraum 2007 aufgefordert wurde, neben der Rechnung einen Überweisungsbeleg vorzulegen. (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.) Dies war auch richtig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wollte das Finanzamt, aufgrund der Barzahlung, keinen Abzug mehr gewähren und berief sich auf die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG n.F.

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Dagegen richtete sich nach erfolglosem Einspruch die Klage der Steuerpflichtigen.

Das Urteil

Das Finanzgericht führte hierzu, wie in der NWB-Datenbank zu lesen ist, aus:

  • Unstreitig haben die Kläger jeweils Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch die Anstellung einer geringfügig Beschäftigten für die Kinderbetreuung getragen, die von den Klägern jeweils in bar gegen Quittung ausgezahlt worden sind.
  • Dem steht die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht entgegen. Diese Voraussetzungen mussten im Streitfall nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bezieht.
  • Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
  • Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).

Von einer Zulassung der Revision hat der Senat abgesehen, da es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, auch wenn die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) die frühere Regelung in seinen Wortlaut aufgenommen hat.

Das Urteil als Volltext ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen nachzulesen.

Update durch Dipl.-Fw. (FH) Georg Schmitt

Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat das Finanzamt eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren III R 63/13 muss der BFH nun entscheiden, ob die positive Sichtweise des FG zutreffend ist. Obwohl es sich im Streitfall um die Anwendung und Auslegung bereits wieder ausgelaufenen Rechts (§ 9c EStG) handelt, ist die Rechtsfrage auch für die zurzeit gültige Nachfolgeregelung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Fassung ab 2011) von Bedeutung, da die frühere Regelung im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG aufgenommen wurde. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

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