Accounts im Web von Paaren nach der Trennung – was ist dabei zu beachten?

Die eheliche Trennung wirft eine Vielzahl von Problemen auf, unter anderem auch die Frage, wer nach der Trennung bei Accounts im Web haftet. Dies reicht von Zuordnungsproblemen bis hin zum Cyber-Mobbing. Die Probleme sind dabei ganz unterschiedlich, je nachdem um welche Art Accounts es sich handelt.

Echte Konten und Online-Shops

Im Normalfall sind die Guthaben bei echten Konten wie PayPal, Onlinekonten mit Prepaid MasterCard, aber auch auffüllbare Zahlungskonten bei Online-Shops nicht sonderlich hoch, da sie nur dazu dienen sollen, möglichst einfach Zahlungen bei Käufen im Internet abzuwickeln und einen Käuferschutz zu erhalten. Im Fall der Trennung oder auch bei Verschuldung kommen manche Leute jedoch auf die Idee, auf derartigen Konten Geld zu parken, um es vor dem Zugriff von Gläubigern oder vom Ex-Partner zu schützen.

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Paypal hat sich zwar mittlerweile als Zahlungskonto im Onlinehandel etabliert; Guthaben werden jedoch bei der Auskunftserteilung zum Zugewinnausgleich oder etwa bei der Unterhaltspfändung gerne vergessen, denn sowohl die Ehepartner selbst, als auch die Anwaltschaft denken bei der Frage nach dem Zahlungskonto zuerst an das klassische Girokonto. Dabei wird häufig übersehen, dass ein Internetkonto wie Paypal ein höheres Guthaben aufweisen kann als z.B. das Gehaltskonto des Unterhaltsschuldners. Deshalb sollte bei der Auskunft über das Endvermögen auch der Kontoauszug vom PayPal-Konto zum Stichtag verlangt werden.

Für den Unterhaltsgläubiger hat dieses Konto den Vorteil, dass es keinen Schutzbestimmungen wie etwa bei P-Konten oder der ZPO-Pfändungstabelle unterliegt, also in voller Höhe pfändbar ist. Dem steht der Nachteil gegenüber, dass Paypal in Luxemburg sitzt und die Drittschuldnererklärung von dort abgefordert werden muss.

Es gibt aber auch als Geschäftsmodell ohne SCHUFA-Eintrag das Online-Konto mit Prepaid Mastercard. Dieses Konto kann ein Guthaben von bis zu 15.000,00 € aufweisen und auch für Privatpersonen als P-Konto geführt werden. In diesen Fällen ist die Pfändung begrenzt, jedoch muss die durchaus beachtliche mögliche Guthabenhöhe in den Zugewinnausgleich mit eingestellt werden.

Trennungsbedingte Probleme können aber auch daraus resultieren, dass die Partner vor der Trennung gemeinsam Einkäufe über derartige Konten getätigt haben, obwohl die Einzahlung jeweils nur über das Referenzkonto eines der Partner erfolgt ist. In diesen Fällen kann nicht automatisch ein finanzieller Ausgleich verlangt werden, da es sich im Normalfall um die gemeinsame Lebensführung gehandelt hat. Getätigte Anschaffungen wären dann über die Hausratsteilung auszugleichen.

Amazon, Versandhäuser und Online-Shops

Einfache Zuordnungsfragen kann es dann geben, wenn auf den eigenen Namen bestellt, aber die E-Mail-Adresse des Partners angegeben wurde. In diesem Fall ergibt sich bei der Trennung das Problem, dass die E-Mail-Adresse geändert werden muss und sich dies manchmal als unlösbare Aufgabe darstellt (weil die E-Mail-Adresse nun einmal im Computer drin ist, eine manuelle Änderung erforderlich ist, die einfach daran scheitert, dass sich kein Mitarbeiter des Versandhändlers findet, der die Daten ändert oder weil die alte ungültige E-Mail-Adresse irgendwann auf mysteriöse Weise aus den Tiefen des Computers wieder auftaucht). In diesen Fällen kann man nur versuchen, mit unendlicher Geduld Änderungsmitteilungen zu versenden, die Löschung zu verlangen oder den Versandhändler künftig zu meiden.

Kritischer wird es bei Bestellungen des einen Partners auf den Namen des anderen. Es geht um missbrauchtes Vertrauen, wenn ein Negativsaldo von einem der Eheleute verursacht wurde und der andere davon keine Kenntnis hatte. Ich erinnere mich da an einen Fall, als nach der Trennung in allen möglichen Verstecken, in der Schmutzwäsche, eingerollt in Socken oder in staubigen Pappkartons unter dem Sofa, diverse Rechnungen und Mahnungen bis hin zu gerichtlichen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheiden auftauchten.

Die unbefugte Verwendung von Daten des Ehepartners wird dabei nicht als Computerbetrug nach § 263 a StGB Abs. 1 3. Alt. gewertet. Dies deshalb, weil vom Händler nur die Übereinstimmung von Karte und PIN geprüft wird, nicht aber die Identität des Bestellers.

Wenn auf einen Account vor der Trennung Bestellungen für beide Ehepartner getätigt wurden, wie es während des Zusammenlebens wohl bei den meisten Ehepaaren üblich sein dürfte, dann tritt nach der Trennung nach § 430 BGB eine hälftige Ausgleichspflicht ein. Wenn aber der Account unbefugt und ohne Wissen des anderen benutzt wurde (denn manchmal wird eine luxuriöse Erstausstattung für die Trennung noch schnell auf Namen und Konto des Ehegatten unter Angabe der neuen Adresse gekauft oder es wurde von Anfang an heimlich bestellt), dann handelt es sich im Innenverhältnis um eine andere, von § 430 BGB abweichende Bestimmung, die zu einer Zahlungspflicht des anderen in voller Höhe führt. Diese abweichende illoyale Verwendung muss aber nachgewiesen werden, was sich manchmal als recht schwierig gestaltet.

Wenn auf diese Weise bestellt und nicht bezahlt wurde, dem Inhaber des Accounts also ein Berg von Schulden hinterlassen wurde, dann haftet dieser zwar im Außenverhältnis, hat aber im Innenverhältnis einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Ex- Partner. Ein derartiges illoyales Verhalten kann zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 5 BGB wegen grober Unbilligkeit führen. Schließlich hat sich der Unterhaltsgläubiger damit über schwerwiegende Vermögensinteressen des anderen hinweggesetzt.

Accounts in den sozialen Netzwerken, wie Facebook & Co.

Nach der Trennung wird der auf Facebook angegebene Beziehungsstatus des getrennt lebenden Ehepartners oft argwöhnisch beobachtet. Dabei wird dem Wahrheitsgehalt der Angaben von der Bevölkerung offenbar ein sehr hoher Stellenwert beigemessen. Wer zu frühzeitig eine Verlobung bekannt gibt, riskiert einen Rechtsstreit um den Trennungsunterhalt, der bei einer verfestigten neuen Lebenspartnerschaft wegfällt. Mit diesem Problem hatte beispielsweise eine junge Frau zu kämpfen, die ihren Beziehungsstatus in „verlobt“ geändert hatte, weil sie nicht ständig mit Werbung für Partnervermittlungen genervt werden wollte. Der Exmann setzte sogar einen Privatdetektiv auf die Frau an, so sicher war er sich, dass sie einen neuen Lebensgefährten habe.

Der Auftritt in sozialen Medien kann aber auch Auswirkungen auf das Umgangsrecht haben. Teilweise werden, insbesondere von Vätern, vollkommen gedankenlos während des Umgangs geschossene Kinderbilder gepostet. Es muss wirklich nicht sein, die halbnackte vierjährige Tochter zu zeigen, wie sie vergnügt auf einen Stuhl herumspringt. Denn dies kann nicht nur zur unkontrollierten Weiterverbreitung derartiger Bilder auch auf einschlägigen Seiten pornographischen Inhalts führen, sondern verständlicherweise auch die Mutter des Kindes auf die Palme bringen. Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Umgang eingeschränkt oder unterbunden wird.

Trennungsbedingte Rachegefühle können jedoch auch zum Cyber-Mobbing führen, wenn private Nacktfotos aus Zeiten des Zusammenlebens im Internet veröffentlicht werden. Dies sollte man tunlichst unterlassen, wie ein Fall zeigt, in dem private Nacktfotos mit Anschrift und Telefonnummer in einer Tauschbörse veröffentlicht wurden. Die betroffene Frau reagierte mit einer Strafanzeige und obwohl die Bilder gelöscht wurden, waren sie noch nach Jahren immer wieder im Netz aufgetaucht. Deshalb wurde der Frau wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) und aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 BGB) ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zugesprochen (Urteil des Landgerichtes Kiel vom 27.04.2006, AZ: 4 O 251/05). Eine derartige Racheakt kann also ausgesprochen teuer werden.

4 Antworten auf „Accounts im Web von Paaren nach der Trennung – was ist dabei zu beachten?“

  1. Eine Freundin vom mir hat sich von ihrem Mann scheiden lassen. Sie haben einige gemeinsame Konten sowohl bei der Bank als auch online. Meiner Freundin wird dieser Artikel sicherlich in diesem Fall behilflich sein. Ich werde ihr den Artikel gleich mal weiterleiten.

  2. Ich finde es ein wichtiges Thema. Heutzutage sind Paaren-Accounts sehr populär und bei einer Trennung können sie ein Problem darstellen. Dein Beitrag ist auf jeden Fall sehr informativ und sehr hilfreich! Es hat mir einen guten Überblick darüber angeboten. Danke!

  3. Vielen Dank für den Beitrag zu Online-Accounts von Paaren nach der Trennung. Meine Cousine hat durch einen Detektiv herausgefunden, dass ihr man sie betrügt und steht nun kurz vor der Scheidung. Gut zu wissen, dass die Guthaben auf diversen Online-Portalen oft vergessen werden, wenn es um die Unterhaltspfändung geht.

  4. Ich plane momentan mich scheiden zu lassen. Deswegen war ich auch nun zum ersten Mal bei einem Rechtsanwalt für Scheidungsrecht. Er riet mir ein Auge auf die gemeinsamen Accounts zu werfen. Ich wusste gar nicht, dass es hier ein Problem geben kann, da ich mir darüber noch gar keine Gedanken gemacht habe. Ich werde bei der Auskunft über mein Endvermögen auch mein Paypal Konto hinweisen.

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