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am 1.1.2013 wird sich für pflegebedürftige und potentiell von pflegebedürftigkeit bedrohte menschen einiges ändern. mit dieser neuausrichtung will die bundesregierung den steigenden zahlen an demenzkranken bessere versorgung ermöglichen. während bis jetzt über die pflegekassen vor allem die körperlichen einschränkungen und der damit auftretende mehrbedarf an betreuung als berechnungsgrundlage für leistungen galt, wird in zukunft auf dem posten „betreuung“ rechnung getragen. ambulant soll es sein, ausgebaut muss es werden und gestaltungsspielräume sollen geschaffen bzw. vergrößert werden.
demografischer wandel, steigende lebenserwartung, bessere medizinische versorgung – die zahl der seniorInnen steigt unaufhörlich an. ein heute 34jähriger wird mit dem eintritt ins 65. lebensjahr erleben, dass jeder 3. auch 65 jahre alt ist. die zahl der demenzkranken, so wird prognostiziert , steigt bis 2030 in deutschland auf 2 millionen menschen an. das pflegeneuausrichtungsgesetz (png) soll dem „ansturm“ herr werden und auch die qualität sichern. die allgemeine ortskrankenkasse hat eine übersicht zu den auswirkungen des ab 1. januar 2013 geltenden gesetzes zur erstellt.
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was wird für den pflegebedürftigen nun ab 2013 neu?
bis jetzt gibt es die pflegestufen 0 bis 3. die einstufung in einer der 3 stufen prüft der medizinische dienst der krankenkassen. ab 2013 wird das pflegegeld wie folgt erhöht:
* menschen mit stufe 0 erhalten erstmals pflegegeld oder -sachleistungen. monatlich wird es ein pflegegeld von 120 euro oder pflegesachleistungen von bis zu 225 euro geben. in der der sog. stufe 0 erhalten demenzkranke heute schon 100 bis 200 euro für zusätzliche betreuungsleistungen.
* menschen in stufe 1 erhalten ein um 70 Euro höheres pflegegeld von 305 euro oder um 215 euro höhere pflegesachleistungen bis zu 665 euro.
* menschen in stufe 2 erhalten ein um 85 Euro höheres pflegegeld von 525 euro oder um 150 euro höhere pflegesachleistungen von bis zu 1.250 euro
die leistungen für menschen mit pflegestufe 3 mit erheblich eingeschränkter alltagskompetenz werden im rahmen dieser übergangsregelung nicht erhöht. von den leistungsverbesserungen werden ab 1.1.2013 etwa 500 000 ambulant versorgte personen (pflegebedarf unterhalb der pflegestufe 3) profitieren.
aufgrund zahlreicher nachfragen an dieser stelle eine konkretisierung: die anpassungen betreffen nur pflegebedürftige mit demenz bzw. mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
Pflegestufe | ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
0 | kein Anspruch | bis 225 € |
1 | bis 450 € | bis 665 € |
2 | bis 1.100 € | bis 1.250 € |
3 | bis 1.550 € | bis 1.550 € |
Pflegestufe | ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
0 | kein Anspruch | 120 € |
1 | 235 € | 305 € |
2 | 440 € | 525 € |
3 | 700 € | 700 € |
der berechtigte Personenkreis (§ 45a SGB XI )
(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind
- Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie
- Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht,
mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter im Rahmen der Begutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt haben, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
im folgenden gesetzestext sind 13 prüfpunkte angegeben, ob die person durch eine erhebliche und dauerhafte einschränkung der alltagskompetenz zum berechtigten personenkreis zählt.
flexibilisierung bei anspruch und zeit
ja, ab januar 2013 wird es eine flexibilisierung geben. sowohl bei der inanspruchnahme als auch im umfang bzw. zeitvolumen können und sollen der pflegebedürftige und seine angehörigen (mehr) mitreden. individuelle verhandlungen die sich nach dem tatsächlichen betreuungsbedraf richten, werden zur erleichterung und verbesserung der lebenssituation beitragen.
- zusätzliche betreuungsangebote: während pflegedienste ja regulär leistungen zur ambulanten pflege und versorgung erbringen, wird in einem modellprojekt getestet, ob auch betreuungsdienste vorgehalten werden können, die ihr leistungsangebot auf demenzkranke spezialisieren.
- andere wohnformen: besondere wohnformen werden gefördert und bezuschusst. alle wohnformen zwischen der ambulanten und stationären betreuung werden zusätzlich gefördert. die einrichtung besonderer wohnformen (wohngemeinschaften) wird ab 2013 zeitlich befristet mit einem initiativprogramm gefördert. ein zuschuss von 2.500 euro pro person für notwendige umbaumaßnahmen (maximal 10.000 euro je wohngruppe )soll die bereitschaft in eine wg zu ziehen, anregen. getreu dem motto „der frühe vogel fängt den wurm“ sollte man die entscheidung pro und contra wg jetzt schon durchdenken. mit den 30 mio euro der bundesregierung können ab 2013 maximal 12.000 anspruchsberechtigte oder 3.000 neu entstehende wohngemeinschaften unterstützt werden.
wohnt man in einer solchen wg gibt es unter bestimmten umständen je bewohner 200 euro zusätzlich, um dem höheren organisationsaufwand gerecht zu werden.
was ändert sich ab januar 2013 für angehörige?
auch an die angehörigen wurde bei der neuausrichtung gedacht. eine auszeit nehmen von der pflegerischen tätigkeit zu hause? kein problem. künftig wird das pflegegeld zur hälfte weitergezahlt, wenn sie eine kurzzeit- oder verhinderungspflege in anspruch nehmen.
und auch rentenversicherungsrechtlich gibt es änderungen. bis jetzt mussten sie mindestens 14 stunden die woche pflegen um abgesichert zu sein. zukünftig muss der mindestpflegeaufwand nicht allein für einen pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die betreuung von zwei pflegebedürftigen erreicht werden.
auch der austausch mit experten und betroffenen soll aufrecht erhalten bzw. verbessert werden. selbsthilfegruppen werden zukünftig stärker gefördert. für selbsthilfegruppen in der pflegeversicherung werden 10 cent pro versicherten und jahr bereitgestellt. es bleibt bei der kofinanzierung durch länder bzw. kommunen.
weitere änderungen:
- der medizinische dienst wird verpflichtet servicegrundsätze zu erlassen (standards für einen respektvollen umgang mit dem pflegebedürftigen)
- das erstellte mdk-gutachten wird ihnen zugesandt – pflegekassen müssen auf diesen anspruch beraten* rehabilitationsempfehlung werden automatisch erstellt (grundsatz reha vor pflege)
- ein beratungstermin muss von den pflegekassen innerhalb von 2 wochen unter nennung eines ansprechpartners vereinbart werden. kommen die kassen dem nicht nach oder können sie die beratung in den 2 wochen nicht selbst erbringen, hat der versicherte anspruch auf einen bereatungsgutschein. dieser berechtigt dann einen externen dienstleister zu beauftragen. die beratung soll auf wunsch des versicherten in der häuslichen umgebung bzw. dort, wo der versicherte lebt, erfolgen.
- bei den leistungsentscheidungen wird den pflegekassen druck gemacht. nicht fristgerechte entscheidungen werden ab dem 1. tag der überschreitung mit 10 euro als erste versorgungsleistung, geahndet. zwischen 3 gutachtern kann der versicherte künftig wählen, wenn die kasse das gutachten nicht selbst erstellen kann.
mehr geld für (bessere!) leistungen
kritisch sind die finanziellen anreize für ärzte und zahnärzte bzw. heime zu sehen, um vereinbarungen für eine bessere medizinische versorgung zu schließen. in diese vereinbarungen soll neben den verstärkten besuchen im heim auch die zusammenarbeit mit dem pflegepersonal geregelt werden. weiterhin sollen die heime darüber informieren, wie die ärztliche bzw. zahnärztliche versorgung sowie die versorgung mit arzneimitteln organisiert ist.
wer bezahlt die reform?
alle pflegeversicherten zahlen die leistungsverbesserungen mit der erhöhung des beitragssatzes um 0,1 % beitragssatzpunkte.
die broschüre das pflege-neuausrichtungs-gesetz, stand nach der 3. lesung im bundestag zum kostenfreien download.
Update (14.01.2013): Antrag downloaden
Den Antrag zur Prüfung auf Zugehörigkeit zum Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenz) bieten wir Ihnen in einem speziellen Beitrag zum kostenlosen Herunterladen an.
Update (24.5.2013) Expertenbeirat Pflege tagt
Momentan arbeitet der von der Bundesregierung eingesetzte Expertenbeirat Pflege am Beiratsbericht, der u.a. eine bessere Unterstützung für Demenzkranke bringen und den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definieren soll. Dieser Bericht soll am 10.6.2013 an Gesundheitsminister Daniel Bahr übergeben werden und in einen Gesetzesentwurf für eine weitere große Pflegereform münden.
Update (28.6.2014): 1. Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015 kommt
Das 1. Pflegestärkungsgesetz tritt zum Januar 2015 in Kraft und bringt in erster Linie mehr Geld für Behinderte, Demenzkranke und pflegende Angehörige. Details finden Sie natürlich auf dem Portal der familienfreund KG im aktuellen Beitrag.
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