Anträge auf Konduktive Förderung nach Petö sind aufgrund neuer Rechtsprechung erfolgversprechend

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom September 2009 (Az. B 8 SO 19/08 R) kann die Konduktive Förderung nach Petö eine im Einzelfall für Menschen mit Behinderungen geeignete und erforderliche Maßnahme der Eingliederungshilfe und damit von den Sozialhilfeträgern zu finanzieren sei.

„Wir sind sehr glücklich über dieses neue Urteil“, erklärt Aribert Reimann, Vorsitzender des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm). „Viele Familien mit behinderten Kindern können nun in den Genuss dieser bewährten Methode kommen.“

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Die Therapie nach Andras Petö

Die Konduktive Förderung wurde von dem ungarischen Neurologen und Pädagogen Prof. Andras Petö Mitte des letzten Jahrhunderts entwickelt und nach 1989 von begeisterten Familien nach Deutschland gebracht. Sie ist ein ganzheitliches Fördersystem für Kinder und Erwachsene mit Cerebralparese (Hirnschädigung). Der Anwendungsbereich hat sich im Laufe der Zeit auch auf Körperbehinderungen mit anderen Ursachen erweitert. Ihre wesentliche Stärke liegt in der gleichzeitigen gezielten Förderung von motorischen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten. Sie ist keine Therapie im klassischen Sinne, sondern verbindet pädagogische und therapeutische Elemente mit einer konsequenten Orientierung am Alltagsleben der Kinder und dem Bestreben, sie zu größtmöglicher Selbständigkeit zu befähigen.Mit dieser Kombination von Therapie und Pädagogik war es von Anfang an schwierig, sie in das deutsche Sozialrecht zu integrieren und Kostenträger zu finden.

„Durch das neue BSG-Urteil ist nun geklärt, dass die Sozialhilfeträger die Kosten der Konduktiven Förderung nach Petö übernehmen müssen, wenn die Maßnahme im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, einem behinderten Menschen zum Beispiel den Schulbesuch zu ermöglichen“, erläutert Reimann, „Wir möchten Eltern behinderter Kinder deshalb ermutigen, ab sofort Anträge zu stellen.“ Um die Eltern hierbei zu unterstützen, bietet der bvkm auf seiner Internetseite drei Argumentationshilfen zum kostenlosen herunterladen an.

Musteranträge zur Kostenübernahme

für Kinder, die noch nicht eingeschult sind

für Schülerinnen und Schüler

für Erwachsene Menschen mit Behinderung

Kontakt zum BVKM

Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V., Anne Ott

Brehmstraße 5-7, 40239 Düsseldorf

Telefon: 0211-64004-21, Fax: 0211-64004-20

E-Mail: anne.ott@bvkm.de, www.bvkm.de

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