Auch Bayern fördert Familienerholung und Familienurlaub

Dieser Eintrag ist Teil 7 von 9 in der Serie Zuschuss zum Familienurlaub

Urlaubszeit ist die schönste Zeit. Ein gemeinsamer Familienurlaub trägt neben der gesundheitlichen Erholung wesentlich zur Verbesserung des Familienklimas bei und schafft somit eine Grundlage zur Bewältigung des Familienalltages. Um Familien mit Kindern, die sich aus finanziellen Gründen keinen gemeinsamen Urlaub leisten könnten, ein paar unbeschwerte Tage in einer familienfreundlichen Familienferienstätte zu ermöglichen, gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Familienerholung aus Haushaltsmitteln des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Wege der Projektförderung.

Allgemeine Voraussetzungen

Gefördert werden nur gemeinsame Erholungsaufenthalte in Familienferienstätten. Berücksichtigungsfähig sind nur gemeinsame Erholungsaufenthalte von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und allein erziehenden Müttern und Vätern mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird. In begründeten Ausnahmefällen sind gemeinsame Erholungsaufenthalte von Großeltern mit einem oder mehreren Enkelkindern berücksichtigungsfähig, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter Kindergeld beziehen. Voraussetzung ist, dass die Familien ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben. Gefördert werden nur Aufenthalte in Bayern oder in vom Freistaat Bayern geförderten Einrichtungen, während der Schulferienzeit auch im übrigen Bundesgebiet. Grundsätzliche Fördervoraussetzung ist die nachgewiesene Teilnahme an einem Angebot der Eltern- und Familienbildung während des Erholungsaufenthaltes. Gefördert wird jährlich ein Erholungsaufenthalt.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Hinterlassen Sie mir und meinem Familienservice-Team einfach eine Nachricht unter 0341-35540810. Oder senden Sie uns eine eMail an nutzer@familienfreund.de. Wir werden uns schnellstmöglich melden und klären, wie wir Sie unterstützen können.

Einkommensgrenzen

Das regelmäßige jährliche Nettoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres abzüglich 27 % bzw. 22 % für Steuer und Sozialabgaben bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern) zuzüglich etwaiger Transferleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundeselterngeld – Nicht: Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bundeserziehungsgeld und Bayerisches Landeserziehungsgeld) muss unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegen:

  • allein erziehende Eltern (mit einem Kind) 15.600 €
  • beide Eltern (mit einem Kind) 17.400 €
  • je weiteres Kind 4.800 €

Auf Antrag wird das Einkommen neu ermittelt, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate um mindestens 20 v.H. geringer ist, als das erzielte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des vorvergangenen Jahres.

Geförderte Urlaubsdauer

Mindestens sechs Tage, höchstens 14 Tage; An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

Zuschussleistungen

Die Zuwendung beträgt je Verpflegungstag:

  • für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen erwachsenen Teilnehmer 13 €
  • für jedes berücksichtungsfähige Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist 17 €

Zuständige Stellen und Antragsverfahren

Anträge sind zu richten an:

Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)

Winzererstraße 9, 80797 München

Tel.: 0 89/12 61-23 13 (Mo-Do 9.00 bis 11.30 Uhr)

familienerholung.familienbildung@zbfs.bayern.de

Bitte beachten Sie, dass der Antrag unbedingt vor Antritt des Erholungsaufenthaltes gestellt werden muss, weil sonst die Gewährung von Zuschüssen ausgeschlossen ist!

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ein aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (z.B. eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers oder Bezügemitteilung)
  • und
    • der vollständige Einkommenssteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht). Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (s. S. 4 des Antragsvordrucks).
    • Oder:
    • ein aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)bzw. XII (Sozialhilfe) an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens, wenn Sie diese Leistungen im Zeitraum des beantragten Urlaubes beziehen.

Bitte geben Sie in Ihrem Antrag bei der Bankverbindung immer auch die BIC und IBAN-Nummer an. Im Laufe des Jahres wird der Zahlungsverkehr von Bankleitzahl und Kontonummer auf BIC und IBAN umgestellt. Ohne diese Angaben kann dann die Zuwendung nicht ausgezahlt werden. Die BIC und IBAN-Nummer sind in der Regel auf dem Kontoauszug aufgeführt oder können bei Ihrem Kreditinstitut angefragt werden.

Verfahrensweise

Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Förderung gewährt wird und ggf. wie hoch diese sein wird. Zudem erhalten Sie einen Bestätigungsvordruck übersandt, der von der Familienferienstätte am Ende Ihres Urlaubes ausgefüllt werden muss. Bitte senden Sie diese Bestätigung umgehend nach Ihrem Urlaub an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zurück. Nach Eingang dieser Bestätigung werden die Angaben überprüft und die Zuwendung an Sie ausbezahlt.

Wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht wird, kann die Zuwendung nicht mehr ausbezahlt werden.

Serien Menüführung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert